Tag: zwangsvollstreckung

Ausstehender Unterhalt ist binnen eines Jahres geltend zu machen.

18. April 2012

Sanduhr Zeit

10. April 2012 | RA Frank | Familienrecht

Ausstehende Unterhaltszahlungen können nicht mehr eingeklagt oder vollstreckt werden, wenn sie länger als ein Jahr zurückliegen. Diese geltende Rechtsprechung hat das OLG Thüringen in einem Beschluss bekräftigt.

Der Unterhalt sei dazu da, den Bedarf für das tägliche Leben zu finanzieren. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich, zudem solle mit der Frist verhindert werden, dass sich die Rückstände zu einem erdrückenden Schuldenberg anhäufen.

Der Zweite Familiensenat des OLG Jena habe sich zuletzt im Januar mit einem solchen Fall befasst. Dabei wollte eine inzwischen 23-Jährige ausstehenden Unterhalt ihres Vaters für die Jahre 2000 bis 2008 von rund 15.000 Euro zwangsvollstrecken lassen. Dies hatte schon das Amtsgericht Erfurt auf Klage des Vaters hin für unzulässig erklärt. Auch die Beschwerde der Tochter gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (Beschl. v. 17.01.2012, Az. 2 UF 385/11).

Nähere Ausführungen zur Verwirkungsproblematik finden sich in der ausführlichen Presseerklärung des OLG.

mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Peter Frank

Neu: Das Pfändungsschutzkonto für Schuldner

6. Juli 2010

Verzweiflung,

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Damit hat sich die wirtschaftliche Position des von einer Zwangsvollstreckung Betroffenen wesentlich verbessert. Nach der alten Rechtslage konnte im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein Girokonto noch komplett gepfändet und damit blockiert werden. Sämtliche Zahlungsgeschäfte des Schuldners die zur Lebensführung notwendig waren, wurden hierdurch wesentlich erschwert. Grundlegende Zahlungen wie die Begleichung von Miete oder Versicherungsbeiträgen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Der durch die Zwangsvollstreckung Betroffene wurde somit von der Teilnahme am Wirtschaftsleben völlig ausgesperrt, die Geltendmachung von Pfändungsfreibeträgen musste jeweils im Einzelfall durchgefochten werden.

Durch die zum 1. Juli 2010 in Kraft getretene Form hat sich all dies geändert. Nunmehr kann der von der Zwangsvollstreckung Betroffene die Umwandlung seines Girokontos in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank beantragen. Die Bank ist sodann gesetzlich verpflichtet die Umwandlung vorzunehmen. Auch wenn das Girokonto bereits gepfändet worden ist kann der Schuldner die Führung des Kontos als eines Pfändungsschutzkontos zum Beginn des 4. auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Automatisch besteht nun auf dem Pfändungsschutzkonto ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages, derzeit 985,15 € pro Monat. Dieser Pfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch erhöht werden, etwa zur Deckung von Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners. Auch Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. Hierfür reicht ein einfacher Nachweis des Schuldners bei seiner Bank. Sollte der Schuldner darüber hinaus außerordentliche Bedürfnisse, etwa aufgrund Krankheit haben, so kann er den pfandfreien Guthabenbetrag durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts individuell anpassen lassen. Auch wenn das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht verbraucht ist, so kann das verbleibende Kontoguthaben einmal in den Folgemonat übertragen werden und steht dennoch unter Schutz.

Außer für Schuldner könnte das neue Pfändungsschutzkonto jedoch auch Vorteile für Gläubiger mit sich bringen. Denn durch das neue Pfändungsschutzkonto wächst der Anreiz für den Schuldner weiterhin Einkommen zu erzielen und Guthaben zu erwirtschaften. So wächst die Chance, dass der Schuldner die gegen ihn titulierten Forderungen eines Tages tilgen wird können.

Versteigerung in der Zwangsvollstreckung via Internet

17. Mai 2009

Für gepfändete sog. bewegliche Sachen ist in der Zivilprozessordnung bisher die Präsenzversteigerung (Versteigerung vor Ort) durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll künftig die Versteigerung im Internet möglich sei, um die, durch die notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter bei der Präsenzversteigerung, größeren Umstände und höheren Kosten zu beseitigen. Nach dem Entwurf sind die Bundesländer ermächtigt, die Einzelheiten der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

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