Tag: zeugnissprache

Die „Geheimcodes“ der Zeugnissprache

29. November 2011

Verwaltungsamt

Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem neuen Fall, mit Urteil vom 15.11.2011, über die Anwendung von verschlüsselten Informationen in Arbeitszeugnissen. Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis soll wohlwollend formuliert sein, um dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht zu erschweren. Von Rechts wegen sind negative Geheimcodes in Zeugnissen verboten, so dass ein Arbeitnehmer im Falle eines Verstoßes auf Zeugnisberichtigung klagen kann.

In vorliegendem Fall erhielt der Kläger, Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 28.02.2007, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis, mit der Formulierung:

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ Die hierin enthaltene Formulierung „kennen gelernt“ qualifizierte der Kläger als verschlüsselte, negative Aussage über sein Arbeitsverhalten, die dazu führe, dass potentielle Arbeitgeber ihn als desinteressierten und demotivierten Arbeitnehmer einordnen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht teilte die Auffassung der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers mit der Begründung ab, dass die Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“ aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck vermittelt, dass der Beklagte in Wahrheit desinteressiert ist und es ihm an Motivation fehlt.

Ein Urteil über die „geheimen Zeugniscodes“ die schon lange gar nicht mehr so geheim sind.

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