22. April 2009
Dachterassen dürfen bis zu 50% der Fläche zur Wohnfläche gerechnet werden.
Differiert die Wohnfäche um mehr als 10% mit der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche, ist eine Mietminderung möglich. Das gilt nur dann nicht, wenn eine bestimmte Berechnungsart vereinbart wurde oder beide Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben.
Ist nichts separat vereinbart, richtet sich die Wohnflächenberechnung nach 44 Abs. 2 II. BV § 4 Abs. 4 WoFlV
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22.4.2009 - VIII ZR 86/08 -
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