13. Januar 2012
Das Verwaltungsgericht Aachen stellte mit Urteil vom 15.12.2011 fest, dass es zulässig ist Altglascontainer in einem Wohngebiet aufzustellen und dass deren Anwohner die mit der Nutzung der Container verbundenen Geräusche hinnehmen müssen. Dieses gilt auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Container auch außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden.
Die klagenden Grundstücksbesitzer sind Einwohner der Gemeinde Roetgen und erheben seit Jahren Widerstand gegen einen sieben Meter von ihrem Grundstück entfernten Containerstandort. Nach ihrer Auffassung, sei ein abseits der Wohnbebauung liegender Alternativstandort ebenso geeignet für dessen Aufstellung und würde für geringe Lärmbelästigung sorgen.
Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage mit der Begründung ab, dass diese Form der Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei. Dieses schließt die Einwurf-, und alle Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von PKW und LKW zur Entleerung der Altglascontainer ein. Sofern der Standort der Container nicht zum Missbrauch einlädt, gilt dieses auch für Lärmbeeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass Nutzer außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten Altglas entsorgen. Die Gemeinde soll diesbezüglich den Containerstandort weiter überwachen und eine missbräuchliche Nutzung gegebenenfalls mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern, ordnungsgerecht verfolgen. Der von den Klägern genannte Alternativvorschlag sei abzulehnen, da die Gemeinde bei der Standortentscheidung berücksichtigen muss, dass ein abseits der Wohnbebauung gelegener Containerstandort zur illegalen Müllablagerung einlade und keiner ausreichend sozialen Kontrolle unterliege. Die in einem Wohngebiet aufgestellten Container hingegen unterliegen einer besseren sozialen Kontrolle und rechtfertigen den Standort in Wohngebieten.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im