31. Mai 2011
Wenn eine Versicherungsgesellschaft versäumt den „Versicherungswert 1914“ festzulegen und die Einschätzung dem Kunden überlässt, so kann sie sich später nicht darauf zurückziehen, dass Unterversicherung bestand und die Schadenerstattungssumme mindern. Eine so komplizierte Wertbestimmung wie die Ermittlung des Versicherungswertes 1914 hat die Gesellschaft selbst vorzunehmen oder sie durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Im vorliegenden Fall wurde sie zur Begleichung des gesamten Schadens verurteilt.
BGH Az IV ZR 171/09
13. August 2009
Nach der Reparatur einer Sache sollte diese wieder dem vertragsgemäßen Zustand entsprechen. Verbleibt jedoch nach einer Reparatur eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, so liegt nach Auffassung des Amtsgerichts München eine Zerstörung der Sache vor, nicht nur eine Beeinträchtigung. Dabei hat auch Außeracht zu bleiben, dass das Parkett, um dass es sich in dem Fall handelte, schon 30 Jahre alt war.
Im vorliegenden Fall klagte der Kläger gegen eine Wohngebäudeversicherung. In dieser war vereinbart, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag zu zahlen sei, der aufgewendet werden muss, um Sachen gleicher Art und Güte wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (also der sog. Neuwert). Bei einer Beschädigung bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung von Reparaturkosten.
Der spätere Kläger hat 2006 die Elektrik reparieren lassen und dabei frohren Heizkörper und Heizleitungen ein. Infolge dessen kam es zum Wasserschaden am Parkett. Das Parkett war zu diesem Zeitpunkt bereits 30 Jahre alt. Der spätere Kläger wandte sich dann an seine Versicherung und bat um den Ersatz der Kosten, um das Parkett auszutauschen. Eine Reparatur sei nicht möglich, eine Schadensbeseitigung lediglich durch Neuverlegung des Parketts machbar. Die Versicherung weigerte sich. Eines der Argumente war, dass das Parkett schließlich schon 30 Jahre alt sei. Das nahm der Kläger nicht hin und wandte sich an das Amtsgericht München. Dieses gab ihm recht. Das Amtsgericht München stellte nach einem eingeholten Sachverständigengutachten fest, dass lediglich ein teilweiser Austausch von Parkettstäben zu einer nicht hinnehmbaren optischen Beeinträchtigung führen würde. Dieses habe der Kläger jedoch nicht hinzunehmen. Insofern könnte der Kläger nicht auf die Reparatur verwiesen werden. Da bei der Zerstörung einer Sache - die nach Auffassung des Amtsgerichts München vorlag - der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im