3. November 2010
Mieter dürfen die Miete kürzen, wenn die gemietete Fläche mehr als 10% kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Zu beachten ist, dass Flächen unter Dachschrägen nur nach einer bestimmten Regel berechnet werden dürfen. Bei einer Raumhöhe unter 2 Metern zählt die darunter liegende Fläche nur zur Hälfte. Fläche, die noch niedrigere Raumhöhen aufweisen, zählen gar nicht zur Wohnfläche. Aufgrund unserer mieterfreundlichen Rechtsprechnung ist es auch unerheblich, ob im Mietvertrag von Wohnfläche oder „Mietraumfläche“ die Rede ist. Das bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof erneut.
Az. BGH VIII ZR 244/08
20. Januar 2010
Sie dürfen als Mieter kein Geld zurück verlangen, wenn Sie bestimmte Räume einer angemieteten Wohnung genutzt haben, aber nachträglich feststellen, dass der Vermieter die Räume hätte gar nicht zu Wohnzwecke vermieten dürfen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter ein Dachgeschoss mitgenutzt und auch dafür Miete gezahlt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Dachgeschossfläche gar nicht der Wohnfläche hätte hinzugerechnet werden dürfen. Trotzdem lehnten die obersten Richter eine Mietminderung ab. Da die Behörden nicht eingeschritten seien, hätte der Mieter ja die Flächen nutzen können. Dafür müsse er dann folgerichtig auch einen Mietzins zahlen.
BGH Az. VIII ZR 275/08
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