2. März 2010
Eine Witwenrente steht dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zu. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.
Danach besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Eheschließung nicht allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist. Dies kann nur in der Einzelfallbetrachtung festgestellt werden. Im aktuellen Fall hatte eine Frau nach nur 9 Monaten Bekanntschaft einen 27 Jahre älteren Mann geheiratet. Die Witwe arbeitete in dem Seniorenzentrum als Pflegerin, in dem der Kurzzeit-Gatte lebte. Nach dessen Tod stellte sie sofort einen Antrag auf Hinterbliebenen Rente.
Die Deutschen Rentenversicherung Rheinland lehnte den Antrag ab. Die Ehe hatte unter einem Jahr bestanden und Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lägen nicht vor. Das Sozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Es sei davon auszugehen, dass der zumindest überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Angesichts der Multimorbidität des Versicherten, seiner Pflegebedürftigkeit und seines hohen Lebensalters sei bei der Eheschließung mit seinem baldigen Ableben zu rechnen gewesen. Die Beziehung sei von der Klägerin vorwiegend aus finanziellen Gründen beabsichtigt gewesen, selbst wenn daneben auch eine Zuneigung bestanden haben sollte. Die Klägerin hatte schon vor der Ehe unberechtigt Geld vom Konto des Versicherten abgehoben und versucht, sein Testament zu ändern. Das scheiterte am Widerstand der Notarin.
Die Klägerin nutzte offenbar die Trauer und Einsamkeit des Mannes aus, der sich eine häusliche Pflege außerhalb des Seniorenheims durch die Heirat erhoffte. Sie habe ihn ohne Wissen seiner Familie und des Heims geheiratet unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich, dass sie ihn aus dem Heim herausholen wolle. Das habe die Klägerin ihm nach ihren eigenen Angaben versprochen. Nicht erklären konnte die Klägerin, warum sie nie mit ihrem Ehemann zusammen gewohnt habe, obwohl dies sein eindeutiger Wunsch gewesen sei.
SG Düsseldorf S 52 (10) R 22/09
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