29. Oktober 2010
Normalerweise haben hinterbliebene Ehepartner nur Anspruch auf eine Hinterbleibenenrente, wenn die Ehe länger als ein Jahr Bestand hatte. Der Gesetzgeber will hiermit die sogenannten Versorgungsehen eindämmen. Steht jedoch nicht der Versorgungsanspruch des Ehepartners, sondern zum Beispiel ein gemeinsamer Name im Vordergrund der Eheschließung, so hat der hinterbliebene Ehepartner doch einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht. Ein Paar, das über 40 Jahre zusammengelebt hatte, heiratete plötzlich, um einen gemeinsamen Namen zu tragen. Beide hatten mehrere Gaststätten betrieben. Nach nur wenigen Monaten verstarb der Ehemann und der Ehefrau wurde erstmal eine Witwenrente versagt. Ihre Klage bis vor das Bundessozialgericht war schließlich erfolgreich.
Az. B 13 R 101/08 R
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