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Wirkung des Insolvenzplans gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet oder dem Plan widersprochen haben

16. März 2011

Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Dies gilt nach § 254 I Satz 3 InsO auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auch für Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben.

Die Erstreckung der Wirkungen des Plans auf Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, bezweckt den Schutz vor einer gezielten Umgehung der Wirkungen des Plans durch bloße Passivität im Planaufstellungsverfahren (Otte/Wiester NZI 2005, 70, 71).

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