7. Mai 2012
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 28.03.2012, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht auch dann gilt, wenn ein Verbraucher telefonisch wesentliche Inhalte eines Vertrages ändert. In Bezug auf den Abänderungsvertrag sei der Verbraucher genauso schutzwürdig, wie bei einem Erstvertrag.
Im vorliegenden Fall kündigte eine Verbraucherin ihren Telefonvertrag mit der 1&1 Internet AG über Telefon- und Internetdienste mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht. Die 1&1 Internet AG bot ihr daraufhin telefonisch einen neuen Vertrag mit einer schnelleren Internetleistung zu einem neuen Preis mit erneuter 24-monatiger Laufzeit an. Dieses Angebot nahm die Verbraucherin zunächst an, widerrief es jedoch später per E-Mail. Das Unternehmen der 1&1 Internet AG verweigerte der Kundin den Widerruf der telefonischen Vertragsänderung, da ein Widerrufsrecht nach Auffassung des Unternehmens nur für Neuabschlüsse gelten kann. In diesem Fall wurden jedoch nur Inhaltsänderungen in einem bestehenden Vertrag vorgenommen, sodass dieser Vertrag nicht als Neuvertrag gilt und auch kein Widerrufsrecht bestehen kann.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte nun nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz fest, dass für einen Verbraucher das Widerrufsrecht auch dann gilt, wenn dieser per Fernkommunikationsmittel wesentliche Inhalte eines bestehenden Vertrages ändert. Das Unternehmen ist in der Pflicht den Verbraucher darüber zu informieren, dass der Abschluss des Vertrages ohne Angabe von Gründen in einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden kann. Der Verbraucher müsse bei einem Abänderungsvertrag im gleichen Umfang wie bei einem Erstvertrag vor Übereilung geschützt werden. Dabei muss es sich um neue, wesentliche Vertragsinhalte, wie beispielsweise um einen veränderten Leistungsumfang, gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung handeln. Informiert sich ein Kunde jedoch unmittelbar vor dem Telefonat durch persönlichen Kontakt beim Unternehmen über neue Vertragsbedingungen, entfällt die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers und es besteht kein Widerrufsrecht.
18. Juni 2010
Wenn ein Kunde bestellte Versandhausware zurücksendet, hat er auch Anspruch auf die Erstattung der gezahlten Versandkosten. Der europäische Gerichtshof entschied jetzt eindeutig zum Thema Widerruf: „Die Bestimmungen haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seiner Widerrufsrechtes abzuhalten.“ Die gelte auch, wenn es sich um Versandkostenpauschalen handele. Der Kunde habe ja auch die Versandkosten der Rücksendung zu tragen. Der Kunde hat also Anspruch auf Erstattung des ursprünglich gezahlten Betrages aus seiner Bestellung.
Az C511/08
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