14. Juli 2010
Mittlerweile werden eine Vielzahl der Geschäfte des täglichen Lebens über das Internet oder Kataloge abgewickelt. Bei solchen Geschäften steht dem Verbraucher grundsätzlich das Recht zu innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss den geschlossenen Vertrag zu widerrufen und die bestellte Ware zurückzuschicken. So sehen es die §§ 312 b, 357, 346 BGB vor. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat das Unternehmen die Ware zurückzunehmen, der Besteller muss nur die Kosten der Warenrücksendung tragen.
Viele namenhafte Versandhäuser haben trotzdem in der Vergangenheit bei Widerruf des Vertrages die für die Zusendung der Waren entstandenen Kosten einbehalten und nur den Warenwert erstattet.
Dies geschah zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. XIII ZR 268/07) nunmehr zugunsten der Verbraucher entschieden hat.
Die Rechtslage ist mithin eindeutig: Macht der Verbraucher bei bestellter Ware von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, so trägt er lediglich die Kosten der Rücksendung der Ware. Der Verkäufer hingegen ist verpflichtet, dem Käufer den gesamten gezahlten Betrag zurückzuerstatten, einschließlich eventueller Versand- und Portokosten.
18. Juni 2010
Wenn ein Kunde bestellte Versandhausware zurücksendet, hat er auch Anspruch auf die Erstattung der gezahlten Versandkosten. Der europäische Gerichtshof entschied jetzt eindeutig zum Thema Widerruf: „Die Bestimmungen haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seiner Widerrufsrechtes abzuhalten.“ Die gelte auch, wenn es sich um Versandkostenpauschalen handele. Der Kunde habe ja auch die Versandkosten der Rücksendung zu tragen. Der Kunde hat also Anspruch auf Erstattung des ursprünglich gezahlten Betrages aus seiner Bestellung.
Az C511/08
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