2. Februar 2012
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 18.01.2012, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann. Dabei ist es unerheblich, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat.
In dem vorliegenden Fall möchte die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, welche mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen sollte, durchsetzen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009. In ihrem Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies auf die Sache zurück. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden. Dies ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Wenn die Zahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand. Nun muss das Landesarbeitsgericht aufklären, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nicht als erfolgt gilt.
15. August 2011
Häufig befindet sich in Arbeitsverträgen folgende Klausel:
“Der Arbeitnehmer erhält mit dem Gehalt für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatgehaltes. Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Arbeitsverhältnis im November in gekündigten Zustand befindet”
Hat ein Arbeitnehmer, welchem z.B. im Oktober aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12. gekündigt wird, numehr tatsächlich keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, obwohl die betriebsbedingte Kündigung nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt?
Das LAG Hamm hat in einem Urteil vom 16.09.2010 den Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine Vertragsklausel, die einen Anspruchauf Weihnachtsgeld ausschließt, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt in einem gekündigten Zustand befindet, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Nach der strittigen Klausel würde ein Anspruch des Arbeitsnehmers auf Weihnachtsgeld auch dann entfallen, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt, wie dies z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung der Fall ist. Nach der Ansicht des LAG Hamm ist es aber nicht interressensgerecht, einem Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorzuenthalten, wenn die Kündigung nicht in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers fällt.
Eine Klausel, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Leistung an die Voraussetzung eines “ungekündigten Arbeitsverhältnisses knüpft”, kann deshalb nach Auffassung des LAG Hamm nur dann wirksam sein, wenn die Klausel danach unterscheidet, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt.
LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10
26. Mai 2010
Gewährt eine Firma in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Weihnachtsgratifikation ohne Vorbehalte zusätzlich etwa zur Betriebsrente, so entsteht daraus ein einklagbarer Anspruch für den Leistungsempfänger. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass durch eine mehrjährige vorbehaltlose Zahlung eine sogenannte „betriebliche Übung“ entsteht, die den Anspruch in den Folgejahren begründet. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber ankündigt, dass er die Gratifikationen nur noch ein oder zwei Jahre zahlen will und dann plant, sie einzustellen.
BAG 3 AZR 123/08
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