24. September 2010
Eine von der Kindesmutter ausgeübte vollschichtige Tätigkeit steht während der ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB grundsätzlich nicht entgegen. Der Unterhaltsbedarf der betreuenden Mutter ist nach den Einkünften zu bemessen, die sie aufgrund einer vollschichtigen Tätigkeit unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Im Unterhaltszeitraum erzielte Erwerbseinkünfte sind in vollem Umfang auch dann bedarfsdeckend anzurechnen, wenn sie auf überobligatorische Tätigkeit beruhen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 02.03.2010, 10 UF 63/09).
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