18. Dezember 2009
Aufzuatmen gilt es für viele Autofahrer, die derzeit mit einem Bußgeldbescheid - etwa wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, zu dichtem Auffahren oder Rotlichtverstoß -konfrontiert sind:
Denn viele der den Verfahren zu Grunde liegenden Video- oder Fotoaufzeichnungen stammen aus Radarfallen oder Videoüberwachungsanlagen, die zunächst den gesamten Straßenverkehr aufzeichnen, obwohl nur die Aufnahmen der vermeintlich ertappten "Sünder" sodann im Rahmen etwa eines Bußgeldverfahrens Verwendung finden. Diese Praxis ist bereits nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (Aktenzeichen 2 BvR 941/08)unzulässig: Da zunächst jeder - also auch unverdächtige - Autofahrer durch diese Technik mit Gesicht und Nummernschild erfasst werde, liegt nach richtiger Ansicht der Verfassungsrichter ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, da ungerechtfertigt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes erfolgt.
Das Bundesverfassungsgericht ließ in seiner Entscheidung jedoch zunächst offen, ob von Dauerüberwachungskameras gewonnene Bilder dennoch als Beweis Verwendung finden können. Die zuständigen Bußgeldstellen und Amtsgerichte entschieden so zunächst unterschiedlich.
Jetzt besteht durch den Beschluss des OLG Oldenburg vom 27.11.2009 (Az.: Ss Bs 186/09) Rechtsklarheit.
Hiernach stellt die Überwachung durch Dauerüberwachungskameras einen so schwerwiegend ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1 und 2 der Verfassung dar, dass auch die erlangten Bilder illegal und damit als Beweismittel nicht verwertbar sind.
Der Beschluss des OLG Oldenburg ist rechtskräftig, alle anhängigen Bußgeldverfahren im Straßenverkehr können also angefochten werden. Bereits abgeschlossene Verfahren profitieren jedoch nicht mehr von der neuen obergerichtlichen Rechtsprechung.
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