19. Mai 2011
Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass hinterlegte Mietkautionen nicht verzinst werden, ist ungültig. Das entschied jetzt das Landgericht Lübeck. Im Jahre 1972 hatte der Mieter im vorliegenden Fall eine Mietkaution beim Vermieter eingezahlt. Erst ab 2009 legte der Vermieter das Geld jedoch auf einem verzinslichen Konto an. Jetzt muss er die Zinsdifferenz, die eine sofortige Anlage auf einem Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist gebracht hätte aus eigener Tasche an den Mieter zahlen.
AZ. 14 S 59/10
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