Tag: verwirkung

Ausstehender Unterhalt ist binnen eines Jahres geltend zu machen.

18. April 2012

Sanduhr Zeit

10. April 2012 | RA Frank | Familienrecht

Ausstehende Unterhaltszahlungen können nicht mehr eingeklagt oder vollstreckt werden, wenn sie länger als ein Jahr zurückliegen. Diese geltende Rechtsprechung hat das OLG Thüringen in einem Beschluss bekräftigt.

Der Unterhalt sei dazu da, den Bedarf für das tägliche Leben zu finanzieren. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich, zudem solle mit der Frist verhindert werden, dass sich die Rückstände zu einem erdrückenden Schuldenberg anhäufen.

Der Zweite Familiensenat des OLG Jena habe sich zuletzt im Januar mit einem solchen Fall befasst. Dabei wollte eine inzwischen 23-Jährige ausstehenden Unterhalt ihres Vaters für die Jahre 2000 bis 2008 von rund 15.000 Euro zwangsvollstrecken lassen. Dies hatte schon das Amtsgericht Erfurt auf Klage des Vaters hin für unzulässig erklärt. Auch die Beschwerde der Tochter gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (Beschl. v. 17.01.2012, Az. 2 UF 385/11).

Nähere Ausführungen zur Verwirkungsproblematik finden sich in der ausführlichen Presseerklärung des OLG.

mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Peter Frank

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Ehebruch durch die Frau eines Fernfahrers

2. Januar 2012

Eine Ehefrau hatte die lange berufsbedingte Abwesenheit ihres Ehemannes, der Fernfahrer ist, dazu genutzt, ein intimes Verhältnis zu einem langjährigen gemeinsamen Freund aufzunehmen. Beide Ehegatten hatten diesen Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich Unterkunft gewährt. Die Frau hatte die neue Beziehung so lange wie möglich geheim gehalten und diese nach dem Aufdecken durch den Ehemann offen fortgesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm hat hier zu Recht entschieden, dass die Frau ihren Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt verwirkt hat.

Rückständiger Unterhalt – Vorsicht vor Verwirkung!

13. September 2011

Die Mutter von zwei minderjährigen Töchtern wollte im Jahre 2007 für ihre Kinder die Zwangsvollstreckung aus zwei Unterhaltstiteln betreiben. Die beiden Titel waren im Jahre 2002 errichtet worden. Der Vater hatte jedoch bisher keine Zahlungen geleistet.

Das Oberlandesgericht Thüringen hat am 01.04.2009 entschieden, dass die Mutter nur noch für Rückstände, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen, die Zwangsvollstreckung betreiben könne. Für Rückstände, die länger als ein Jahr zurück liegen, sei Verwirkung eingetreten. Das heißt, hat der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und durfte sich der Unterhaltsverpflichtete darauf einrichten (sog. Umstandsmoment), so kann der Unterhalt für die zurückliegende Zeit auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend sieht das Oberlandesgericht Thüringen das Zeitmoment bei einem Untätigsein von etwa einem Jahr als erfüllt. Mit diesem Untätigsein erwecke der Berechtigte bei dem Unterhaltsverpflichteten regelmäßig den Eindruck, er sei in dem betreffenden Zeitraum nicht bedürftig. Von einem Unterhaltsberechtigten müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schutz des Schuldners müsse besonders beachtet werden. (OLG Thüringen vom 01.04.2009 - 2 WF 85/09 -)

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