2. August 2011
Das Verwaltungsgericht Mainz (6 L 494/11) musste vor kurzem folgenden Fall entscheiden:
Eine Studienplatzbewerberin wollte gegenüber anderen Bewerbern bevorzugt werden, weil sie in der Mittelstufe eine Klassenstufe übersprungen hatte und das Abitur mit einer Durchschnittsnote 1,8 abgelegt hat.
Sie war der Meinung, dass bei der Vergabe von Studienplätzen ihr eine bessere (fiktive) Note zugesprochen werden muss, weil sie in der Mittelstufe bereits einmal die Klasse übersprungen hatte.
Die Universität Mainz sah das anders. Eine fiktive Abiturnote erhalte nur der, der nachweist, dass aus einem in seiner Person liegenden, nicht selbst verschuldeten Grund gehindert gewesen ist, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen.
Diesen so genannten Nachteilsausgleich verweigerte ihr die Hochschule, womit sich die Studentin in die Reihe aller anderen Bewerber einreihen musste.
Das Verwaltungsgericht sah das genauso. Es merkte an, dass die Entscheidung, eine Schulklasse zu überspringen, eine ureigenste Entscheidung des Schülers darstelle und nicht einen Grund darstellt, den der Schüler nicht zu vertreten hat.
Insgeheim hatte die Studentin in spe offensichtlich versucht, zwei Mal "links zu überholen". Das ist ihr nicht gelungen.
25. September 2009
Ein Schüler, der fortwährend den Unterricht stört, die Anweisungen der Lehrer ständig missachtet und aggressiv gegenüber seinen anderen Mitschülern auftritt, kann wirksam von der Teilnahme an einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob ein vierzehnjähriger Achtklässler von der Teilnahme an einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden kann. Die Klassenkonferenz des Gymnasiums hatte beschlossen, ihn von der Klassenfahrt auszuschließen, weil er seit 2008 immer wieder den Unterricht gestört habe und seinen Mitschülern gegenüber aggressiv aufgetreten sei, sowie diese belästigt habe. Der Schüler selbst und insbesondere seine Eltern hatten diese Vorfälle als "Lappalien" abgetan. Das Verwaltungsgericht Berlin sah das anders. Die Ordnungsmaßnahme (Ausschluss von der Klassenfahrt) sei gerechtfertigt, da die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule gewährleistet werden müsse. Der Vierzehnjährige habe in seiner Klasse eine "Atmosphäre der Angst" verbreitet. Diese dürfe nicht länger hingenommen werden. Undiszipliniertes und die Autorität von Lehrpersonen missachtendes Verhalten gefährden den Erfolg einer Klassenreise. Dabei komme es nämlich ganz Wesentlich darauf an, aufgrund der ungewohnten Umgebung und der Nähe der die Schüler untereinander ausgesetzt seien, die schulische Ordnung zu wahren. Bei einer Teilnahme des Vierzehnjährigen wäre diese gefährdet gewesen (Verwaltungsgericht Berlin AZ: VG 3 L 270.09).
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