12. Oktober 2011
Ein Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware muss dann nicht für die Kosten der Internetnutzung im Zuge dieser Software aufkommen, wenn er das Gerät von seinem Mobilfunkanbieter erworben hat und dieser nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Kostenfolge durch automatische Kartenaktualisierung bei Installation entsteht.
Dies entschied das OLG Schleswig in folgendem Fall: Der Beklagte schloss mit dem klagenden Mobilfunkanbieter einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, welcher auch die Nutzung des Internets sowie gegen geringe Zuzahlung ein Mobiltelefon inklusive Navigationssoftware umfasste. Hierin wird nach der abgerufenen Datenmenge, sowie dem Zeitumfang der Nutzung abgerechnet. So lohnt sich dieser Tarif nur bei geringfügiger Internetnutzung. Nach der Installation der Navigationssoftware seitens des Verbrauchers, startete eine online Aktualisierung des Kartenmaterials, welche mehrere Stunden erfolgte. Nun fordert das Mobilfunkunternehmen, für einen Zeitraum von 20 Tagen, 11.000 Euro vom Beklagten.
Das OLG Schleswig entschied jedoch, dass die Kläger keinen Anspruch auf Forderung der Summe in voller Kostenhöhe haben, da sie ihre vertraglichen Pflichten verletzten. Pflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages wäre es gewesen für eine möglichst transparente Abwicklung zu sorgen und Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Der Käufer kann nicht beim Kauf eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware davon ausgehen, dass diese nicht auf dem aktuellen Stand ist und sich automatisch und kostenpflichtig aktualisiert. Der Verkäufer hätte also ausdrücklich auf die anfallenden Kosten hinweisen müssen, welches hier nicht geschehen ist.
Summa Summarum verblieben 35,93Euro beim beklagten Verbraucher für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen.
8. Februar 2010
Die Versuchung mit einem netten, sprachgewandten und einsamen angeblichen Single Kontakt aufzunehmen, kann verführerisch sein. Grade die über das Handy schnell versandten SMS-Kurznachrichten stellen dabei eine beliebte Form der Kontaktaufnahme und der Kommunikation dar.
Dies haben auch Betrüger erkannt: Eine überwiegende Anzahl der angebotenen "SMS-Flirtlines" beruhen auf der Täuschung des Nutzers. Denn am anderen Ende der Leitung tippt kein sympathischer Single sondern ein professioneller Gegenspieler, der es nur auf eines abgesehen hat: Gutgläubige Kunden zum Versand möglichst vieler teurer SMS-Nachrichten zu veranlassen.
Ein seit dem 01.02.2010 rechtskräftiges Strafurteil des Amtsgerichts Flensburg wertete die Mitwirkung an einer auf Täuschung aufgebauten SMS-Flirtline eindeutig als Betrug und sprach eine Haftstrafe gegen die Angeklagten aus. Das Urteil hält fest, dass über 700.000 Handynutzer um rund 46 Millionen Euro geschädigt wurden, weitere Strafverfahren sind gegen Betreiber der SMS-Flirtlines anhängig.
Für den geprellten SMS-Nutzer, welcher statt eines netten Singlekontaktes eine hohe Telefonrechnung erhielt, ist das Urteil gleich in zweierlei Hinsicht von Nutzen:
Einerseits kann Strafanzeige gegen die Betreiber erstattet werden, in zivilrechtlicher Sicht ist
der der Rechung zu Grunde liegende Vertrag meist bereits wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB bzw. Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Jedenfalls kann er wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten werden.
Fazit: Unbekannte Singles flirten in den allermeisten Fällen nicht über kostenpflichtige Spezialnummern, löschen Sie entsprechende SMS. Falls Sie bereits geprellt wurden, sollten entsprechende Rechnungen keinesfalls ohne Einholung anwaltlichen Rates bezahlt werden.
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