8. Juni 2010
Ein Wohnungseigentümer haftet nicht für die gemeinschaftlichen Außenstände einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Die Versorger dürfen sich nicht einzelne Eigentümer herausgreifen und ihnen die gesamte Rechnung der Außenstände belasten. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen des Versorgers etwas anderes sagen und eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehen. Nur, wenn sich ein einzelner Eigentümer ausdrücklich verpflichtet hat, für alle Verbindlichkeiten aufzukommen, darf der Versorgen ihn in Gänze belasten.
BGH VIII ZER 329/08
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