Tag: versicherungspflichten

Richter verpflichten Versicherung und stützen die Rechte der Berufsunfähigen.

16. November 2009

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat die Pflicht nachzufragen, wenn sie erste Hinweise auf gesundheitliche Probleme eines Versicherten bekommt. Tut sie dies nicht, darf sie später den mit dem Versicherten bestehenden Vertrag nicht anfechten. Im vorliegenden Fall hatte ein Monteur im Jahr 2001 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Drei Jahre später beantragte er wegen Rückenproblemen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von 511,24 Euro pro Monat. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, weil ihr Kunde angeblich schon zum Antragszeitpunkt bestehende Rückenprobleme verschwiegen habe. Zum Glück hatte er einen Zeugen, dass er dem Vermittler einen ausgeheilten Schlittenunfall angegeben hatte. Dies sei auch beim Ausfüllen des Antrages Thema gewesen. Im Antrag stand davon jedoch nichts. Der Vermittler schwieg dazu. BGH Az. IV ZR 1189/06. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass derjenige, der Fragen des Versicherers bewusst falsch oder unzureichend beantwortet, den Berufsunfähigkeitsschutz verliert. Das entschied eindeutig das Landgericht Coburg Az. 22O 558/06. In diesem Fall hatte der der Kläger eine dreißigprozentige Schwerhörigkeit im Antrag verschwiegen. Das Landgericht gab hier dem Antrag auf arglistige Täuschung der Versicherung statt und ließ den Versicherten leer ausgehen.

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