23. Mai 2009
Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen und wird nicht, wie das sonstige Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Soweit das Kind einen Teil dieses Geldes nicht zur Bedarfdeckung benötigt, ist der übersteigende Teil beim Kindergeldberechtigen als Einkommen anzurechnen. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13.05.2009 (Az.: B 4 AS 39/08 R) festgelegt, dass im Rahmen der Anrechnung beim Kindergeldberechtigten, die Versicherungspauschale (§ 3 Nr. 1 Alg II-V) abzusetzen ist.
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