29. Dezember 2011
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 13.12.2011, dass die Versetzung eines arbeitswilligen Arbeitnehmers nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn der Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers versetzt werden soll, sofern dies der Begrenzung von Streikfolgen dient. Dieses gilt nicht bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, da die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde.
In dem zu entscheidenden Fall betrieb die Arbeitgeberin einen Lebensmittelgroßhandeln mit zwei Betrieben, einer Zentrale und einem Logistikzentrum. Das Logistikzentrum war zeitweilen von einem Arbeitskampf, bezüglich des Abschlusses eines Verbandstarifvertrags und des Abschlusses eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags betroffen, so dass die Arbeitgeberin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale zur Streikabwehr dorthin versetzte. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie dabei nicht. Die Arbeitgeberin berief sich auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedürfe.
Das Bundesarbeitsgericht entsprach diesem Antrag. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs, unterliegt bei einer Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einem ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit, nicht der Mitbestimmung, da die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse geeignet wären, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dabei ist es nicht relevant, ob ein Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Bei der Durchführung von personellen Maßnahmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtetet dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen, welche Arbeitnehmer vorrübergehend zur Streikabwehr eingesetzt werden sollen.
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