18. Juni 2010
Wenn ein Kunde bestellte Versandhausware zurücksendet, hat er auch Anspruch auf die Erstattung der gezahlten Versandkosten. Der europäische Gerichtshof entschied jetzt eindeutig zum Thema Widerruf: „Die Bestimmungen haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seiner Widerrufsrechtes abzuhalten.“ Die gelte auch, wenn es sich um Versandkostenpauschalen handele. Der Kunde habe ja auch die Versandkosten der Rücksendung zu tragen. Der Kunde hat also Anspruch auf Erstattung des ursprünglich gezahlten Betrages aus seiner Bestellung.
Az C511/08
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