6. September 2010
Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger auch neben den laufenden Verwaltungsgebühren an den Verwalter zu zahlen haben, um mehrere Gewinnstrategien zu verwirklichen, gehören zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen und sind deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sofort abziehbar. Solche Gelder betreffen allein den Aufwand der Anschaffung für die einzelne Kapitalanlage. Sie mindern erst beim Verkauf der Wertpapiere den Gewinn und damit die Steuerlast.
Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof.
Az. VIII R22/07
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