24. März 2011
Mit Urteil vom 30.11.2010 (VI ZR 15/10) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Auffahrunfall mit vorherigem Spurwechsel. Der BGH bestätigte dort eine hälftige Schadensteilung, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der überholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn überholenden Fahrzeuges in der Lage war, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen. Ein Anscheinsbeweis spreche dafür nicht. Liegt ein sog. Schräganstoß vor, gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der Überholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat.
Wie Sie sich bei einer Heckkollision nach Spurwechsel am Besten verhalten, verrät Ihnen Ihr fachkundiger Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht.
1. März 2010
Ein Verkehrsunfall ist, auch wenn nur ein geringer Sachschaden vorliegt, für alle Beteiligten ein Ärgernis.
Noch ärgerlicher wird es, wenn man überzeugt davon ist, an dem Unfall zumindest nicht alleine Schuld zu sein, die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch der Gegenseite den vollen entstandenen Schaden augleicht und den eigenen Versicherungsnehmer sodann mit einem höheren Versicherungsbeitrag einstuft. Gleiches gilt, wenn die eigene Haftpflichtversicherung Forderungen der Gegenseite ausgleicht, die vom Versicherungsnehmer zumindest der Höhe nach angezweifelt werden. War durch den Unfall tatsächlich der Austausch diverser Fahrzeugteile nötig, erlitt der Unfallgegner wirklich ein Schleudertrauma und war arbeitsunfähig?
Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 27.01.2010 (Az.: 343 C 27107/09) nunmehr eine für den Versicherungsnehmer äußerst ungünstige Rechtslage klargestellt: Hiernach darf ein Kfz-Haftpflichtversicherer einen Schaden auch gegen den ausdrücklichen Willen des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Die Versicherung habe sich nicht auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Prozess einlassen müssen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ausdrücklich der Zahlung an die Gegenseite widersprochen, seine Kfz-Versicherung zahlte dennoch.
Anschließend kündigte die Versicherung an, den Kläger höher einzustufen.
Fazit: Schalten Sie nach einem Kfz-Unfall in jedem Fall einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung Ihrer Interessen ein und überlassen Sie diesem die mit der Unfallabwicklung anfallenden Arbeiten. Dies gilt insbesondere bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit abdeckt. Mit sachkundigem anwaltlichem Beistand gelingt es auch, das Regulierungsverhalten Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kontrollieren und vorzeitige Zahlungen zu verhindern.
11. August 2009
Das Amtsgericht München hat unlängst entschieden, dass ein Kunde, der seine Werkstatt nach einem Unfall wie folgt beauftrag: "Versicherung Gutachten erstellen, Schadenbeheben" Gefahr läuft, dass nach Gutachtenerstattung die Werkstatt ohne Nachfrage beim Kunden berechtigt ist, dass Fahrzeug zu reparieren. Dies natürlich nur dann, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Mit der Formulierung "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben" sei zwischen dem Kunden und der Werkstatt ein Vertrag zustande gekommen, dass das Fahrzeug jedenfalls dann zu reparieren sei, falls das Gutachten als Ergebnis kein wirtschaftlichen Totalschaden feststellt. Bei bestimmten Fallkonstellationen kann es dazu führen, dass der Kunde Zahlungen an die Werkstatt leisten muss. Zum Beispiel, wenn der Kunde sich nach vorliegen des Gutachtens dafür entscheidet, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen und es anstatt dessen im beschädigten Zustand zu verkaufen. Sollte dann die ursprüngliche Reparaturwerkstatt bereits Reparaturleistungen ausgeführt haben, oder aber Ersatzteile bestellt haben, so ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen des ursprünglich erteilten Auftrages diese zu bezahlen.
22. Juni 2009
Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 30.01.2009 (Az.: 1 U 192/08) entschieden, dass ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein kann, wenn er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Im Rahmen des § 254 BGB gelte § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Der Beifahrer hatte in dem entschiedenen Verfahren vorgetragen, dass er sich durch den Genuss von Alkohol in einen komaähnlichen Tiefschlaf befunden habe und sich insbesondere nicht erklären könne, wie er überhaupt in das Fahrzeug gelangt sei. Der Mitverschuldensvorwurf wird nach der Entscheidung des OLG vorverlagert und berücksichtige, dass der Beifahrer zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt habe, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte.
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