10. Dezember 2009
Auch wer nach einer Trunkenheitsfahrt von der Polizei gestoppt wird und sodann mittels eines Blutalkoholgutachtens überführt werden soll kann hoffen:
Zumeist wird die Blutentnahme von den Polizeibeamten vor Ort selbst angeordnet, ohne dass diese die hierfür eigentlich grundsätzlich erforderliche Zustimmung eines Richters einholen. Dieser Verstoß gegen den sogenannten "Richtervorbehalt" führt nunmehr nach neuer obergerichtlicher Rechtsprechung dazu, dass das ohne Rechtsgrundlage erstellte Gutachten nicht gegen den Fahrer verwertet werden darf. So sieht es zum Beispiel das OLG Dresden in seinem Urteil vom 11.05.2009 (Aktenzeichen 1 Ss 90/09)
Liegen also keine anderen Beweismittel als dieses Gutachten vor, so ist der Fahrer freizusprechen. Dieses sogenannte "Beweisverwertungsverbot" gilt übrigens genauso in einem eventuellen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Führerscheinstelle !
14. August 2009
Das Amtsgericht München hat zu einem Autofahrer eine Entscheidung getroffen, der einen Unfall verursacht hat, nachdem er aus seiner Grundstückseinfahrt in den fließenden Verkehr einfädeln wollte. Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass die Beweislast, wer den Unfall verursacht hat, grundsätzlich von dem zu tragen sei, der aus dem Grundstück in den fließenden Verkehr einbiegt. Dabei hat das Amtsgericht München festgestellt, dass wenn jemand aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfädelt und es dann zu einem Unfall kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des sich in den fließenden Verkehr Einfädelnden. Der Einbiegende hat dann in jedem Fall zu beweisen, dass der Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Kann er dies nicht, hat er den Schaden zu begleichen. Dies begründe sich daher, da der Unfall sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren aus dem Grundstück ereignet hat (Amtsgericht München, 322 C 14516/08).
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