Tag: verjaehrung-von-mietmaengeln

Mietmängel können auch noch nach Jahren gerügt werden.

2. Juni 2010

lärm, lautsprecher

Auch noch nach vielen Jahren kann ein Mieter die Beseitigung von Mietmängeln verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Damit wurde die Einrede der Verjährung des Vermieters abgelehnt. Geklagt hatte eine Mieterin, über deren Wohnung eine Dachwohnung im Jahre 1990 errichtet wurde. Sie beklagte erst jetzt , dass seinerzeit keine ausreichende Trittschalldämmung installiert worden sei und stieß beim Vermieter auf taube Ohren. Eine Beweissicherungsverfahren wurde angestrengt und eine unzureichende Trittschalldämmung festgestellt. Erst vor dem Bundesgerichtshof setzte sie sich schließlich durch. Ratsam ist es jedoch, Mängel gegenüber dem Vermieter sofort anzuzeigen und gegebenenfalls die Miete zu mindern. Für „mitgemietete“ Mängel, das heißt, Mängel, die von Anfang an bekannt waren, kann der Mieter nachträglich jedoch keine Mietminderung geltend machen. Auch für selbst verursachte Mietmängel haben Mieter keinen Anspruch auf Erstattung von Mietzahlungen. Dies gilt insbesondere für Schimmelbildung infolge mangelhafter Lüftung.

BGH Az. VIII ZR 104/09

1

NewsFeeds

News Feed Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.