Tag: verfassungsbeschwerde

Follow up bezüglich des Tragens einer elektronischen Fußfessel

8. Juni 2011

Gefängnis Straftat

Schon knapp 4 Wochen nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde (VB) - siehe die nachfolgende Seite 2 - hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe Ende Mai 2011 entschieden, diese vom Strafverteidiger Roubicek für seinen Mandanten eingereichte VB anzunehmen.

Die Angelegenheit, die beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 916/11 vom Zweiten Senat bearbeitet wird, erfährt dort eine eingehende Prüfung. Dafür wurde die 32-seitige VB nebst den zahlreichen Anlagen (insgesamt weitere 135 Seiten) vom BVerfG auch an folgende Stellen - mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis Ende August 2011 - zugeleitet:

Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzleramt, Bundesministerium des Inneren, Bundesministerium der Justiz, allen (!) Landesregierungen

Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.

Mit der Annahme der VB ist die erste Hürde erreicht: diese VB gehört damit zu den jährlich - statistisch betrachtet - maximal rund 1 bis 2 % der VB-Eingänge in Karlsruhe, die vom BVerfG zur Entscheidung angenommen werden.

Zur Historie (siehe auch die Pressemeldung des Unterzeichners vom 02./04.05.2011):

Die vom Landgericht Rostock im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht Anfang des Jahres 2011 – nachträglich – angeordnete elektronische Überwachung eines nach vollständiger Verbüßung einer Strafhaft von rund 20 Jahren Entlassenen wurde Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe von Rechtsanwalt Helfried Roubicek für seinen Mandanten eingereichten VB. Sie richtet sich gegen die - seit dem 01.01.2011 in das Strafgesetzbuch neu eingeführte - Norm des § 68 b I 1 Nr. 12 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen kann, „die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen“. Nachdem die Beschwerde des Betroffenen gegen die ihm Anfang März 2011 von der Rostocker Polizei angelegte elektronische Fußfessel erfolglos blieb und auch sein Antrag auf Außervollzugsetzung vom OLG Rostock abschlägig beschieden wurde, blieb dem Betroffenen nur noch der Weg nach Karlsruhe zum BVerfG.

Gerügt wurde mit der VB die durch die „elektronische Fußfessel“ beim Beschwerdeführer - dem Mandanten von RA Roubicek - erfolgten Verletzung:

seiner Menschenwürde, Art. 1 I GG (Grundgesetz) nebst Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG und die mit der Fesselung verbundene Einschränkung seiner persönlichen Freiheit, Art. 2 II GG, seine Beschränkung der Berufsfreiheit, Art.12 GG, die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 II GG) im Zusammenhang mit einer fehlenden Begründung für die Anordnung der elektronischen Überwachung), die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) im Zusammenhang mit der Resozialisierungspflicht (§ 2 I Strafvollzugsgesetz) und eine fehlende (!) Rechtsgrundlage für die elektronische Fußfessel im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des § 68 b I 1 Nr. 12 StGB.

Der weitere Verfahrensfortgang beim BVerfG nach Ende August 2011 kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt - seitens des Verteidigers Roubicek - nicht prognostiziert werden.

Anordnung über das Tragen einer elektronischen Fußfessel

3. Mai 2011

Deutsches Gesetz Buch

Die vom Landgericht Rostock im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht Anfang des Jahres 2011 – nachträglich – angeordnete elektronische Überwachung eines nach vollständiger Verbüßung einer Strafhaft von rund 20 Jahren Entlassenen ist derzeit Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe von Rechtsanwalt Helfried Roubicek für seinen Mandanten eingereichten Verfassungsbeschwerde. Sie richtet sich gegen die - seit dem 01.01.2011 in das Strafgesetzbuch neu eingeführte - Norm des § 68 b I 1 Nr. 12 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen kann, „die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen“.

Nachdem die Beschwerde des Betroffenen gegen die ihm Anfang März 2011 von der Rostocker Polizei angelegte elektronische Fußfessel erfolglos blieb und auch sein Antrag auf Außervollzugsetzung vom OLG Rostock abschlägig beschieden wurde, blieb dem Betroffenen nur noch der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht.

Gerügt wurde mit der Verfassungsbeschwerde u. a. die durch die angelegte elektronische Fußfessel beim Beschwerdeführer erfolgte Verletzung:

seiner Menschenwürde, Art. 1 I GG (Grundgesetz) nebst

Verletzung des Rechts auf informationellen Selbstbestimmung, Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG und die mit der Fesselung verbundene Einschränkung seiner persönlichen Freiheit, Art. 2 II GG.

Gleichzeitig wurde beim Bundesverfassungsgericht ein Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt, um eine kurzfristige Entscheidung herbeizuführen und einen möglicherweise verfassungswidrigen Eingriff in seine Grundrechte nicht auf unabsehbarer Zeit hinauszuzögern, da eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.

Verfassungsbeschwerden gegen Gesundheitsreform erfolglos

26. Juni 2009

Fünf private Krankenversicherungen und drei privat Krankenversicherte hatten gegen Teile der Gesundheitsreform Verfassungsbeschwerden eingelegt. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die Verpflichtung zu einem anzubietenen Basistarif gewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese mit Urteil vom 10.06.2009 (Az: 1 BvR 706/08; 814/08; 819/08; 832/08; 837/08) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer werden durch die Verpflichtung nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Gesundheitsreform verfassungskonform

13. Juni 2009

Das Bundesverfassungsgericht hat über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) und gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsrechts entschieden (Urteile vom 10. 6. 2009 – 1 BvR 706/08; 1 BvR 814/08; 1 BvR 819/08; 1 BvR 832/08; 1 BvR 837/08).

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