15. Oktober 2010
Hat das Familiengericht in einem Verfahren auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung über den Unterhalt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt, ist das Rechtsmittel der Beschwerde hiergegen nicht statthaft, da auch Entscheidungen in der Hauptsache der Anfechtung nach § 57 FamFG nicht unterliegen (OLG Hamm, Beschluss v. 10.02.2010, 2 WF 12/10).
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