3. Juli 2009
Der Bundestag hat einen neuen § 15a RVG beschlossen. Dieser regelt die Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sowohl im Verhältnis Anwalt - Mandant als auch gegenüber Dritten. Hierbei ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen gekommen.
Gem. § 15 a RVG ist die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann voll festzusetzen, wenn eine anrechenbare Geschäftsgebühr entstanden ist. Hierbei soll sichergestellt sein, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus beansprucht werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann.
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