27. Januar 2012
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 21.12.2011, dass zur Ermittlung des Verdienstes während des Beschäftigungsverbotes einer Schwangeren auf einen Zeitraum abzustellen ist, der dazu geeignet ist einen realen Durchschnittsverdienst auszurechnen.
In dem vorliegenden Fall reduzierte eine Flugbegleiterin ihre Jahresarbeitszeit auf 90 Prozent, so dass ihr jährlich 37 Teilzeittage zustanden, an denen sie nicht arbeiten musste. Die restliche Arbeitseinteilung erfolgte wie bei einer Vollzeitstelle. Nachdem die Flugbegleiterin schwanger wurde, galt für sie ein Beschäftigungsverbot von Mitte Oktober 2008 bis Ende April 2009. Die Beklagte Arbeitgeberin berechnete die geschuldete Vergütung für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. Sie legte die letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Schwangerschaft der Stewardess zu Grunde. Nach Auffassung der Stewardess wurde die Vergütung falsch berechnet, da ihre Teilzeittage in diesen Zeitraum fielen und dies den Verdienst unterdurchschnittlich senkte. Vor diesem Hintergrund erhob sie Klage gegen die Berechnung vor dem Arbeitsgericht Köln.
Dieses wies die Zahlungsansprüche der Klägerin jedoch zum Teil ab. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klägerin in der Berufung Recht und hielt es für nicht angemessen die letzten dreizehn Wochen vor der Schwangerschaft für die Berechnung der geschuldeten Vergütung zu Grunde zu legen. So sollen Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum unter anderem wegen unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht bleiben. Das Arbeitseinkommen der Frau soll gesichert werden, damit sie ihren Lebensstandard auch in der Zeit aufrechterhalten kann, in der sie einem Beschäftigungsverbot unterliegt. In dem vorliegenden Fall kann der Durchschnittsverdienst daher nicht aus dem Dreimonatszeitraum abgeleitet werden, da die Arbeitszeitreduzierung der Klägerin erst durch sogenannte Teilzeittage in einem vollen Kalenderjahr ausgeglichen ist. So ist hier auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen.
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