Tag: verbraucher

Produkt mit Schmelzkäse- und Putenschinkenfüllung darf nicht als „Cordon Bleu“ bezeichnet werden

29. Februar 2012

Deutsches Gesetzbuch

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 09.02.2012, dass die Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen eine Puten-Formschnitte, die mit einer Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken gefüllt ist, nicht als „Cordon Bleu“ in den Verkehr bringen darf, da diese Bezeichnung für den Verbraucher irreführend sei. Der Verbraucher erwarte bei dieser Bezeichnung eine Käse- und Schweineschinkenfüllung.

In vorliegendem Fall begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Bezeichnung ihres Produkts „ Puten-Formschnitte Cordon Bleu; … mit Schinken und Käse gefüllt“ nicht irreführend sei und somit auch nicht zu einer Täuschung des Verbrauchers führe.

Das Verwaltungsgericht bewertete diese Bezeichnung jedoch als Unzulässig, da die von der Klägerin gewählte Verkehrsbezeichnung gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verstößt. Der Verbraucher erwartet bei den Begriffen Cordon Bleu und Schinken eine Füllung mit Schweineschinken und kein Putenformfleisch, so dass die Produktangaben „Cordon Bleu“ und „mit Schinken und Käse gefüllt“ zu einer Täuschung des Verbrauchers über Art und Herkunft des Schinkens führen können.

Vermeidung von Fehlvorstellungen bei Verbrauchern in Bezug auf Festpreis-Stromtarife

23. November 2011

Umzug

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 08.11.2011, dass die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ irreführend sein kann, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die variablen Preisbestandteile informiert worden ist.

Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin Unterlassung der Internetwerbung ihrer Konkurrenz mit dem Begriff „Festpreis“. Die Werbung wurde mit einem Hinweissternchen ergänzt, dass sich Änderungen durch Umsatz- oder Stromsteuer, oder eventuelle neue Steuern ergeben könnten.

Sieht ein Stromerzeuger Ausnahmen innerhalb des Festpreises vor, ist dies grundsätzlich rechtmäßig, wenn er sie durch einen Sternchenhinweis kennzeichnet, so das Oberlandesgericht Hamm. Problematisch ist dieses jedoch dann, wenn die Werbung zu einer Fehlvorstellung beim Verbraucher führt und der Anteil der variablen Preisbestandteile nicht klar erkennbar ist. Der Verbraucher wird hier annehmen, dass ihm ein fester Preis garantiert wird und nicht damit rechnen können, dass dieser Teil gerade einmal 60% ausmachen wird. Die restlichen Kosten ergeben sich aus einem variablen Teil. Der Stromerzeuger wies nur auf die möglichen zusätzlichen Steuern hin, ohne kenntlich zu machen, wie hoch der Anteil in Bezug auf den Gesamtpreis sei.

Mobilfunkanbieter unterliegen Hinweispflicht bei kostenpflichtigem Software-Update

12. Oktober 2011

Rote Karte

Ein Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware muss dann nicht für die Kosten der Internetnutzung im Zuge dieser Software aufkommen, wenn er das Gerät von seinem Mobilfunkanbieter erworben hat und dieser nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Kostenfolge durch automatische Kartenaktualisierung bei Installation entsteht.

Dies entschied das OLG Schleswig in folgendem Fall: Der Beklagte schloss mit dem klagenden Mobilfunkanbieter einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, welcher auch die Nutzung des Internets sowie gegen geringe Zuzahlung ein Mobiltelefon inklusive Navigationssoftware umfasste. Hierin wird nach der abgerufenen Datenmenge, sowie dem Zeitumfang der Nutzung abgerechnet. So lohnt sich dieser Tarif nur bei geringfügiger Internetnutzung. Nach der Installation der Navigationssoftware seitens des Verbrauchers, startete eine online Aktualisierung des Kartenmaterials, welche mehrere Stunden erfolgte. Nun fordert das Mobilfunkunternehmen, für einen Zeitraum von 20 Tagen, 11.000 Euro vom Beklagten.

Das OLG Schleswig entschied jedoch, dass die Kläger keinen Anspruch auf Forderung der Summe in voller Kostenhöhe haben, da sie ihre vertraglichen Pflichten verletzten. Pflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages wäre es gewesen für eine möglichst transparente Abwicklung zu sorgen und Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Der Käufer kann nicht beim Kauf eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware davon ausgehen, dass diese nicht auf dem aktuellen Stand ist und sich automatisch und kostenpflichtig aktualisiert. Der Verkäufer hätte also ausdrücklich auf die anfallenden Kosten hinweisen müssen, welches hier nicht geschehen ist.

Summa Summarum verblieben 35,93Euro beim beklagten Verbraucher für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen.

1

NewsFeeds

News Feed Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.