Tag: vaterschaft

Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Mutter des Kuckuckskindes

21. November 2011

Sorgen

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 09. November 2011, dass Mütter von „Kuckuckskindern“ über die Person des wirklichen Vaters nicht schweigen dürfen, wenn ein Scheinvater bereits Unterhaltsleistungen, an dieses nicht von ihm stammende Kind, getätigt hat und er das Geld vom tatsächlichen Erzeuger zurückfordern möchte.

Der vermeintliche Vater zahlte Unterhalt für ein Kind in Höhe von insgesamt 4.575 Euro. Aufgrund eines Vaterschaftsgutachtens konnte festgestellt werden, dass der Mann nicht der Erzeuger des Kindes sein kann. Das Gericht hob die Vaterschaftsanerkennung auf. Da dem Scheinvater bekannt war, dass mittlerweile ein anderer Mann für das Kind Unterhalt bezahlt, verlangte er von der Mutter des Kindes den Namen des tatsächlichen Erzeugers. Diese verweigerte jedoch die Aussage.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die vorherigen Auffassungen der Instanzgerichte und verurteilte die Mutter zur Auskunft, da sich dieser Anspruch aus Treu und Glauben ergäbe. Die Mutter kann unproblematisch den tatsächlichen Vater benennen, da dieser sogar gegenwärtig Kindesunterhalt leiste.

Durch die Auskunftspflicht wird zwar der Bereich der Privat- und Intimsphäre der Mutter berührt, welches jedoch nach dem Grundgesetz durch die Rechte Dritter zulässig ist. Es stellt somit keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter dar. Die erforderliche Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten ergibt sich aus dem Vaterschaftsanerkenntnis, welches der Scheinvater auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegeben hatte. Der Betroffene kann seinen Auskunftsanspruch jetzt gerichtlich durchsetzen.

Vielleicht ein geringer Trost für den Kuckucks-Vater, der voller menschlicher Enttäuschung sein muss, wenn man bedenkt, dass er jahrelang geglaubt hat sein eigenes Kind großzuziehen.

Beschränkte Rechtsmittel bei Vaterschaftsanfechtung

12. Januar 2011

Vater Kind, Familienrecht, Unterhalt

Die Anordnung eines Gerichts, über die Vaterschaft ein DNA-Abstammungsgutachten einzuholen, kann von keinem, der am Verfahren beteiligt ist angefochten werden. Mit diesem Beschluss werden nach Ansicht der Richter am BGH weder die Rechte des Kindes noch die der Mutter beeinträchtigt. Falls Mutter oder Kind die Rechtmäßigkeit des Beweisbeschlusses anzweifeln, können Sie nur die Untersuchung verweigern und deren Rechtmäßigkeit dann in einem Zwischenurteil prüfen lassen.

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