Tag: urlaubsanspruch

Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit bis spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres möglich

4. Januar 2012

Armut

In Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.12.2011, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind.

In dem zu entscheidenden Fall begehrt der Kläger die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus seinem Arbeitsverhältnis der Jahre 2007 bis 2009, in welchen er arbeitsunfähig erkrankt war. Das Landesarbeitsgericht entschied mit einem Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dass ihm nur für das Jahr 2009 Abgeltungsansprüche zustehen da die Urlaubsansprüche aus den vorherigen Jahren zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren.

Grundsätzlich geht ein Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Dieser soll aber dann nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres und des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig war. Eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre sei jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, so dass eine Begrenzung des Übertragungszeitraums bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit von 15 Monaten gilt und dieser Anspruch auch nicht bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.

Keine Verringerung des Urlaubanspruchs bei Krankheit

31. Oktober 2011

Wasserfall

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied, dass einem krankgeschriebenen Beamten, der seine Familie in den geplanten Urlaub mit Zustimmung seines Dienstherren begleitet, auch dann keine Urlaubstage gekürzt werden dürfen, wenn die Erkrankung zwischen Urlaubsbewilligung und Urlaubsantritt eintritt.

Eine Beamtin erlitt einen Bänderriss nach Urlaubsbeantragung, aber noch vor Urlaubsantritt und bat ihre Dienststelle, mit Vorlage eines ärztlichen Attestes, um Erlaubnis ihre Familie in den bereits gebuchten Urlaub zu begleiten, da sie trotz bestehender Dienstunfähigkeit reisefähig war. Mit dem Hinweis, dass die Beschäftigte ihre Urlaubsaktivitäten mit Rücksicht auf den Heilungsprozess einschränken sollte, erlaubte die Kommune, bei der sie beschäftigt ist, die Reise zu begleiten. Im Zuge dessen zog die Dienststelle 13 Tage vom Urlaubskonto der Klägerin ab.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkrichen entschied, dass dieser Abzug zu unrecht erfolgte, da die Regelung der Erholungsurlaubsverordnung zur Erkankung nach Urlaubsantritt auch in diesem Fall anzuwenden sei.So bestimmt die Erholungsurlaubsverordnung, dass einem Beamten, der während des Urlaubs erkrankt und dieses unverzüglich beim Dienstherren anzeigt, die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet wird, um den Erholungszweck des Urlaubs zu sichern. Diese Regelung findet sich auch für Arbeitnehmer im Bundesurlaubsgesetz wieder. So entschied das Gericht, dass die Interessenlage von Dienstherrn und Beamten in den Fällen Erkrankung vor und während des Urlaubs identisch sei und ein Beamter, der nach Urlaubsbewilligung, aber vor Urlaubsantritt erkranke in gleicher Weise schutzwürdig sei, wie ein Beamter, der erst nach Urlaubsantritt erkranke.

Grundsätzlich könnte man Zweifel an der Dienstunfähigkeit, beziehungsweise an einem dem krankheitsgemäßen Heilungsprozess fördernden Verhalten erheben, wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer beantragt mit in den Familienurlaub zu fahren. Die Entscheidung des Gerichts mit Hinblick auf den Bänderriss kann allerdings durchaus nachvollzogen werden.

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