16. April 2012
Mit Urteil vom 10.05.2011 entschied das Verwaltungsgericht Trier, dass nach den geltenden nationalen dienstrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte derzeit kein Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub besteht. Ein solcher Anspruch könnte nur aus europarechtlichen Regelungen folgen, was voraussetzt, dass es dem Beamten nicht möglich war, aus Umständen, die er nicht von seinem Willen her steuern konnte, seinen Jahresurlaub anzutreten.
In vorliegendem Fall begehrte ein Rechtsreferendar einen finanziellen Ausgleich in Höhe von etwa 460 Euro für 10 Tage nicht genommenen Jahresurlaub nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses beim beklagten Land Rheinland-Pfalz.
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage des Rechtsreferendars ab und schloss sich der vom beklagten Land vertretenen Rechtsauffassung an, da es an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Das Ausbildungsverhältnis des Referendars wurde planmäßig mit Ablauf des Monats der Ablegung der Staatsprüfung beendet, sodass er seinen Jahresurlaub hätte problemlos während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses an den Erfordernissen nach ausrichten und antreten können.
Die Vorschriften der einschlägigen Urlaubsverordnung sehen einen finanziellen Ausgleich für einen solchen Fall nicht vor. Auch ein Anspruch aus dem Europarecht bestehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht, da diese nur in Fällen Anwendung findet, in denen der Jahresurlaub beispielsweise aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht in Anspruch genommen werden konnte. Dem Kläger war es jedoch nicht unmöglich, seinen Jahresurlaub während der Dauer seines Ausbildungsverhältnisses anzutreten.
22. April 2011
Ein ganz aktuelles Thema in den Medien zur Zeit ist, dass die Lokführer streiken! Diesmal sind Privatbahnen, wie die ODEG oder die Märkische Regiobahn, betroffen. Hierbei wirft sich die Frage auf, welche Konsequenzen sich für den Urlaub eines Arbeitnehmers ergeben? Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer seinen langfristig geplanten Urlaub wegen eines Streiks nicht antreten kann? Darf er dann Arbeiten gehen und seinen Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nehmen?
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Urlaub in der vereinbarten Zeit zu nehmen. Insbesondere, damit der Arbeitgeber in der Lage ist, die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter rechtzeitig einzuplanen und sich auf die Urlaubspläne zu verlassen. Der Urlaub des Arbeitnehmers soll zu seiner Erholung beitragen, damit er wieder frisch und voller Energie seine Tätigkeit antreten kann.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Arbeitgeber nach bestem Ermessen versuchen muss, den Arbeitnehmer während seines Urlaubes weiterzubeschäftigen und ihm dann seinen neuen Urlaubswunsch zu gewähren. Dies ergibt sich aus seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.
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