26. Januar 2012
Die Datenaustausch-Plattform Megaupload wurde von den US-Behörden wegen Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Die Plattform stellte eine zentrale Online-Plattform für die Speicherung und den Austausch von Daten dar. Zusätzlich wurde die Festnahme von mehreren Betreibern veranlasst, wozu auch drei Deutsche, unter anderem der Hacker und Internet-Unternehmer Kim Schmitz, gehören.
Aus dem Umkreis der Anonymous-Bewegung reagierten Netzaktivisten mit Attacken auf Webseiten der US-Bundeskriminalpolizei FBI, des US-Justizministeriums und der Musikindustrie. Nur einen Tag nach einer massiven Protestkampagne von Netzaktivisten erfolgte die Eskalation gegen eine Verschärfung des Urheberrechts in den USA.
Auf der Plattform Megaupload konnten Daten aller Art hochgeladen werden, so dass die US-Behörden von massiven Urheberrechtsverletzungen ausgehen. Es sollen illegal kopierte Musik, Filme und Fernsehprogramme, sowie digitale Bücher zum Austausch bereitgestellt worden sein. Dies soll mit Wissen der Betreiber erfolgt sein. Megaupload soll dadurch einen illegalen Gewinn in Höhe von mehr als 175 Millionen Dollar erzielt und den rechtmäßigen Eigentümern der Inhalte einen Schaden von deutlich über einer halben Milliarde zugefügt haben. Zusätzlich wird den Betreibern Geldwäsche vorgeworfen.
Als Antwort auf die Razzia attackierten Hacker Webauftritte von FBI und Justizministerium. Sie überfluteten Web-Server mit Unmengen von sinnlosen Datenanfragen und legten diese somit lahm, welches zur Folge hatte, dass die Webseiten mehrere Stunden nicht mehr erreichbar waren.
12. Mai 2010
Die lang erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Störerhaftung beim W-LAN-Betrieb und zum Umfang des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist soeben gefallen:
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 (Az. 1 ZR 121/08)
führt nach erster Einschätzung für den Verbraucher sowohl zu positiven als auch negativen Konsequenzen:
Im vorliegenden Fall wurde ein urheberrechtlich geschützter Titel vom W-LAN-Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Das prekäre dabei: Der Beklagte war zum fraglichen Zeitpunkt nachgewiesenermaßen im Urlaub. Ein unberechtigter Dritter hatte sich also Zugang zum W-LAN-Anschluss des Beklagten verschafft. Dennoch beanspruchte die Klägerin als Inhaberin der Rechte am streitgegenständlichen Titel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten.
Der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass auch der private Inhaber eines W-LAN-Anschlusses verpflichtet ist, diesen durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr des Missbrauches zu schützen. Dabei ist ihm zwar nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neusten Stand der Technik anzupassen. Da jedoch eine potenzielle Gefahrenquelle wird, muss auch der private Betreiber die marktüblichen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Dies dürfte nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zurzeit eine WPA2-Verschlüsselung mit einem eigenen ausreichend langen und aus einer Kombination von Groß-, Kleinbuchstaben und Zahlen bestehenden Passwort sein.
Diese marktüblichen Sicherheitsvorkehrungen hatte der Beklagte nicht eingehalten, er haftet deshalb nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach den Rechtsgrundsätzen der so genannten Störerhaftung sowohl auf Unterlassung – hat also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – als auch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes dürfte letztlich jedoch positive Auswirkungen für Betroffene in Filesharing-Abmahnfällen haben: Denn der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte im vorliegenden Fall nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet sei. Dies, da nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet selbst zugänglich gemacht hat, sondern dies fahrlässig einem Dritten ermöglichte. Eine Haftung als Gehilfe bei einer fremden Urheberrechtsverletzung hätte jedoch nach zutreffender Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes einen Vorsatz vorausgesetzt.
Auch ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof die anwaltlichen Abmahnkosten gemäß der neu eingeführten Vorschrift des § 97a Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) auf maximal 100,00 € begrenzen wird.
Fazit: Wenn Sie ein W-LAN-Netz betreiben, so achten Sie auf die Installation einer so genannten WPA2-Verschlüsselung und richten Sie ein eigenes ausreichend sicheres Passwort ein. Dann sind Sie aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gut beraten und werden für Handlungen unberechtigt das Netzwerk nutzender Dritter nicht mehr haften müssen. Weiterhin können sich viele Abmahnopfer nunmehr berechtigte Hoffnungen machen, dass die anwaltlichen Abmahnkosten auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden. Die wichtigste positive Nachricht aus Karlsruhe lautet jedoch: Auch der Betreiber eines mangelhaft gesicherten W-LAN-Anschlusses ist nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn unberechtigte Dritte das Netzwerk zur Urheberrechtsverletzung nutzen.
30. Dezember 2009
Das zunehmend erfolgreiche Vorgehen der Nutzungsrechtsinhaber gegen die Verstöße gegen das Urheberrecht im Rahmen des Gebrauchs von Peer-to-peer Tauschbörsen wie eDonkey insb. durch Abmahnung ist mittlerweile jedem Schüler bekannt. Ebenso, dass die dort angebotenen Stücke aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen.
Anders verhält es sich jedoch bei der zunehmend beliebt gewordenen Nutzung von Programmen, welche nur die Tonspur oder auch das komplette Bildmaterial von Online-Angeboten großer Firmen wie YouTube mitschneiden und in ein gewünschtes Format wie etwa MP3 umwandeln.
Diese Praxis ist gemäß § 53 Absatz 1 UrhG von dem Recht auf Erstellung einer Privatkopie dann erfasst und legal, wenn der Mitschnitt für den eigenen Gebrauch einer Privatperson ohne Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns bestimmt ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die verwendete Vorlage nicht aus "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen" wie eben Peer-to-peer Tauschbörsen stammt. Legale Angebote wie Internet-Fernsehen oder YouTube dürfen mithin als Privatkopie mitgeschnitten werden, auch wenn man dazu eines der zahlreichen Programme nutzt, die in der Lage sind schnell die Festplatte des Privatkopierers mit legalen MP3s oder AVIs zu füllen.
Allerdings verstößt solches Handeln immer noch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YouTube, schlimmstenfalls droht also eine Löschung des entsprechenden YouTube Kontos.
Ob die Rechtsprechung jedoch auch in Zukunft Angebote wie das von YouTube als nicht offensichtlich aus rechtswidrigen Quellen stammend begreift, bleibt spannend. Denn nach Schätzungen verletzen zwischen 30 und 70 % der bei YouTube angebotenen Videos das Urheberrecht.
6. Juli 2009
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 12. 6. 2009 dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes „rapidshare.com“ auf eine Klage der GEMA untersagt, ca. 5.000 Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Der Betreiber und auch andere Sharehoster sind hiernach nun verpflichtet wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen zu schaffen, als diese derzeit eingerichtet haben. Die fortlaufende und aufwändige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.
7. Juni 2009
Auf Antrag von Bundesjustizministerin Zypries hat sich der Wettbewerbsfähigkeitsrat der EU mit dem Vorgehen von Google bei der Digitalisierung von Büchern befasst. Google scannt in den USA Bücher aus US-amerikanischen Bibliotheken für den Aufbau einer sog. Google Buchsuche ein. In der Datenbank sollen Internetnutzern die Ansicht der Titelseite und in vielen Fällen auch kurze Ausschnitte aus den Büchern angezeigt werden. Dies geschieht ohne vorherige Zustimmung der Rechtsinhaber. In Europa ist hierfür die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Amerikanische Autoren- und Verlegerverbände haben in den USA wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen Google geklagt. Der angestrebte Vergleich („Google Book Settlement“) würde auch europäische Autoren und Verlage betreffen. Entziehen können sich die Urheber und Verlage diesem Vergleich nur, wenn sie bis zum 04.09.2009 ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Unabhängig hiervon können bis zum 04.09.2009 Einwände gegen den Inhalt des Vergleichs vorgebracht oder Änderungen beantragt werden. Die EU-Kommission ist aufgefordert, sich dieses Themas anzunehmen. Nach Ansicht von Ministerin Zypries ist das Vorgehen von Google nicht nur urheberrechtlich bedenklich, sondern kann sich auch auf die Medienkonzentration und die kulturelle Vielfalt in Europa auswirken.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im