13. August 2011
Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Barunterhalt der Kinder herbeizuschaffen. Reicht das Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung nicht aus, so muss der Unterhaltsverpflichtete auch eine Nebentätigkeit aufnehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vollzeitbeschäftigung in Wechselschicht ausgeübt wird. In dem betreffenden Fall war der unterhaltspflichtige Vater in drei Schichten tätig. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat ihm keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit auferlegt, da er durch die Wechselsicht besonderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt ist.
1. Oktober 2010
Haben die Parteien einen Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt dessen Abgeltung durch einen Kapitalbetrag vereinbart unter der Voraussetzung, dass dem Unterhaltspflichtigen dessen Finanzierung gelingt, so ist dieser nicht berechtigt, den Vergleich zu widerrufen, weil die Kosten der Finanzierung in etwa dem seitens der Ehefrau nachgelassenen Betrag entsprechen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 25.02.2010, 6 UF 39/09).
7. April 2010
Wenn ein unterhaltspflichtiger Partner, eine ihm gehörende leer stehende Immobilie, die er für eigene Wohnzwecke nicht benötigt und ohne ausreichenden Grund nicht vermietet, ist dem Partner der durchschnittlich erzielbare Mietzins als fiktives Einkommen anzurechnen. Welches natürlich zu einer Erhöhung seiner Unterhaltspflicht führt. So entschied das OLG Jena AZ: 1 UF 123/09
15. Februar 2010
Ab dem Jahr 2008 gilt der Grundsatz, dass eine allein erziehende Mutter erst nach dem dritten Lebensjahr des Kindes arbeiten muss. Bis dahin ist der Vater verpflichtet, den vollen Betreuungsunterhalt zahlen. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes gilt jedoch grundsätzlich die Arbeitspflicht der Mutter. Im Einzelfall kann die Arbeitspflicht der Mutter jedoch entfallen und eine längere Vollunterhaltspflicht des Ex- Mannes bestehen bleiben. Das gilt im Besonderen, wenn es für das Wohl des Kindes unerlässlich ist, dass die Mutter zu Hause bleibt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich keine angemessene Betreuungsmöglichkeit für das Kind finden lässt. Was angemessen ist, bleibt immer wieder Ansichtssache. So entschied das Kammergericht Berlin, dass der Mutter eines mittlerweile achtjährigen Kindes nicht zugemutet werden könne, Vollzeit zu arbeiten. Die Mutter arbeite Teilzeit als Anwaltsgehilfin und der Sohn besuche die Grundschule. Der Ehemann forderte, dass ein Hort, der bis 18:00 Uhr betreue, genutzt werden sollte, um der Mutter eine Vollzeitstelle zu ermöglichen. Das Gericht hielt dies für unzumutbar, weil das Kind dort nicht die Zuwendung und Liebe bekommen könne, die es brauche.
Kammergericht Berlin Az. 16 UF 149/08
8. Januar 2010
Seit 1.1.2010 müssen Väter wieder mehr bezahlen. Für Unterhaltspflichtige steigen die Sätze je nach Nettoeinkommen um ca. 13% . Bis 1.500,- Euro Nettoeinkommen steigt der Mindestsatz pro Kind von 281,- Euro auf aktuell 317,- Euro pro Monat. Der Höchstsatz steigt auf 781,- Euro. Kindergeldbeträge werden hierauf jeweils zur Hälfte angerechnet. Jährlich legt das OLG Düsseldorf diese neuen Zahlen fest. Die Sätze steigen in allen Altersstufen des jeweils unterhaltsberechtigten Kindes. Interessenverbände sind mit dieser Steigerung indes unzufrieden. Diese Steigerung gehe an der realen Lohn- und Preisentwicklung vorbei. Auch der Selbstbehalt müsse zumindest um 13% steigen. Aktuell war das OLG Sachsen der Veröffentlichung des OLG Düsseldorf zuvorgekommen. Die Werte, die das OLG Sachsen auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, stimmen jedoch. Gesetzeskraft hat die Düsseldorfer Tabelle jedoch nicht, da sie nur auf Gesprächen des Justizministeriums und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beruht. Sie dient jedoch allen Gerichten als orientierende Richtschnur.
www.justiz.sachsen.de/olg
12. Juni 2009
Der Unterhaltspflichtige hat eine gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Dies gilt insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige lediglich einer Teilzeittätigkeit nachgeht. Dann besteht für ihn eine Verpflichtung eine zusätzliche Beschäftigung zu suchen. Durch diese soll er in der Lage sein, zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Seine Bemühungen hierzu muss der Unterhaltspflichtige darlegen. Tut er das nicht, dann muss er sich so behandeln lassen, als wenn er über solche Einkünfte verfügt. (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.01.2009, 9 WF 115/08)
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