Tag: unterhalt

Änderung der Unterhaltsberechnung zum Jahreswechsel

10. Februar 2011

Hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Wirkung zum 01.01.10 seine Tabelle überarbeitet und die Unterhaltsansprüche von Kindern durchschnittlich um 13 % erhöht, so begünstigt die Änderung zum 01.01.11 nun die zur Unterhaltszahlung Verpflichteten: Der

Selbstbehalt bei Zahlung von Unterhalt gegenüber Kindern erhöht sich von EUR 900,00 auf EUR 950,00. Dies gilt für den Selbstbehalt von Erwerbstätigen. Der Selbstbehalt von Rentnern und anderen nicht Erwerbstätigen ist mit EUR 700,00 gleich geblieben.

Gerichtsentscheidungen

23. Januar 2011

Anwälte, Deutsche Gesetze, Juristen

Ein gegenüber minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichteter Un-terhaltsschuldner muss sich so behandeln lassen, als hätte er, die gebo-tenen Erwerbsbemühungen unterstellt, ein nach seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang erzielbares Einkommen auch tatsächlich erzielt. Ein Rückfall in Alkoholmissbrauch erscheint als unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten, wenn eine unterhaltsver-pflichtete Alkoholkranke trotz nachdrücklicher Empfehlung des behan-delnden Arztes eine weitergehende Betreuung bei der Suchtberatungs-stelle oder zumindest einer Selbsthilfegruppe nicht in Anspruch genom-men hat (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 07.08.2009, 6 UFH 58/09).

Gerichtsentscheidungen

24. September 2010

fernsehen

Eine von der Kindesmutter ausgeübte vollschichtige Tätigkeit steht während der ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB grundsätzlich nicht entgegen. Der Unterhaltsbedarf der betreuenden Mutter ist nach den Einkünften zu bemessen, die sie aufgrund einer vollschichtigen Tätigkeit unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Im Unterhaltszeitraum erzielte Erwerbseinkünfte sind in vollem Umfang auch dann bedarfsdeckend anzurechnen, wenn sie auf überobligatorische Tätigkeit beruhen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 02.03.2010, 10 UF 63/09).

Jugendamtsurkunde kann über die Volljährigkeit eines Kindes hinaus wirken

10. März 2010

Ist der Unterhalt für ein minderjähriges Kind mittels einer Jugendamtsurkunde tituliert worden und enthält diese Urkunde keine zeitliche Befristung, so wirkt sie über die Volljährigkeit eines Kindes hinaus. Das volljährige Kind kann hieraus vollstrecken. Für den Fall, dass ein höherer Unterhalt beansprucht wird oder der Unterhaltsschuldner keinen oder geringeren Unterhalt leisten möchte, bedarf es im Streitfall eines Abänderungsantrags nach den §§ 238 ff. FamFG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 4 UF 60/09).

Mutter muss nicht Vollzeit arbeiten.

15. Februar 2010

Teilzeit, Vollzeit, JHob

Ab dem Jahr 2008 gilt der Grundsatz, dass eine allein erziehende Mutter erst nach dem dritten Lebensjahr des Kindes arbeiten muss. Bis dahin ist der Vater verpflichtet, den vollen Betreuungsunterhalt zahlen. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes gilt jedoch grundsätzlich die Arbeitspflicht der Mutter. Im Einzelfall kann die Arbeitspflicht der Mutter jedoch entfallen und eine längere Vollunterhaltspflicht des Ex- Mannes bestehen bleiben. Das gilt im Besonderen, wenn es für das Wohl des Kindes unerlässlich ist, dass die Mutter zu Hause bleibt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich keine angemessene Betreuungsmöglichkeit für das Kind finden lässt. Was angemessen ist, bleibt immer wieder Ansichtssache. So entschied das Kammergericht Berlin, dass der Mutter eines mittlerweile achtjährigen Kindes nicht zugemutet werden könne, Vollzeit zu arbeiten. Die Mutter arbeite Teilzeit als Anwaltsgehilfin und der Sohn besuche die Grundschule. Der Ehemann forderte, dass ein Hort, der bis 18:00 Uhr betreue, genutzt werden sollte, um der Mutter eine Vollzeitstelle zu ermöglichen. Das Gericht hielt dies für unzumutbar, weil das Kind dort nicht die Zuwendung und Liebe bekommen könne, die es brauche.

Kammergericht Berlin Az. 16 UF 149/08

Unterhalt an die Ex-Frau, wenn Ehemann neu heiratet.

10. Februar 2010

Unterhaltslast, Unterhalt, Verzweiflung

Was passiert mit dem Unterhalt an die erste Ehefrau, wenn der Ehemann neu heiratet?

Dem BGH ging es um die Frage, ob der neuen Ehefrau, wenn sie nicht arbeiten kann oder will ein fiktives Gehalt zugerechnet werden darf oder ob die neue Ehefrau, um dem zu entgehen, regelmäßige erfolglose Bewerbungen vorlegen muss. Grundsätzlich hat der BGH entschieden, dass der zahlende Ehemann den Unterhalt an die erste Ehefrau herabsetzen darf, wenn er für seine neue Lebenspartnerin ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Es gilt hier jedoch nicht, wie bei einer normalen Ehe, die frei wählbare Rollenverteilung innerhalb einer normalen Ehe, sondern es sei darauf abzustellen, als sei die Ehe ebenfalls geschieden. Einzelheiten sind der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen.

Az. XII ZR 65/09 vom 18.11.2009

Die Pressemitteilung des BGH:

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.

Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kläger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Klägers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbstätig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf mtl. 607 € festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau.

Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben dem Herabsetzungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten auf mtl. 290 € reduziert. Die vom Kläger für die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbedürftig sei. Eine Befristung des Unterhalts haben beide Vorinstanzen abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) bestätigt, demzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verfügung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommensrückgängen.

Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.

Beispiel: Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 € bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.

Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 € : 2 = 2000 € Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 € : 2 = 1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 €

Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 € : 3 = je 1333 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 €.

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau – anders als die geschiedene Beklagte – nicht erwerbstätig ist. Vielmehr seien für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Zwar sei die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zulässig und könne nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverhältnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein dürfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsansprüche vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), wonach für den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Maßstäbe gelten sollten. Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB) könne aus diesen Gründen grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein.

Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008 nicht maßgeblich geändert habe. Die neue Vorschrift des § 1578 b BGB stelle insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskräftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachträgliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.

Private Krankenversicherung und Unterhalt.

9. Februar 2010

Muss ein Unterhaltspflichtiger die Kosten für eine private Krankenversicherung seines Kindes zahlen, wenn es zuvor in der privaten Krankenversicherung war, jetzt aber über das andere Elternteil in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert werden soll? Nach dem Urteil des OLG Koblenz ja. Die Kosten sind dann zusätzlich zum Regelunterhalt der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, denn die Kosten einer privaten Krankenversicherung seien in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Ein Kind hat, wenn es seit seiner Geburt privat krankenversichert war, auch nach der Trennung der Eltern ein Anrecht auf die Versicherung als Privatpatient. Jedoch kommt auch eine gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung in Betracht. Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des OLG Koblenz zudem an eine nicht nachgewiesene ADS- Vorerkrankung des Kindes gekoppelt.

Ob dieser Fall auf die allgemeine Rechtsprechung übertragbar ist, bleibt fraglich.

OLG Koblenz Az. 11 UF 620/09

Neue Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle

8. Januar 2010

Seit 1.1.2010 müssen Väter wieder mehr bezahlen. Für Unterhaltspflichtige steigen die Sätze je nach Nettoeinkommen um ca. 13% . Bis 1.500,- Euro Nettoeinkommen steigt der Mindestsatz pro Kind von 281,- Euro auf aktuell 317,- Euro pro Monat. Der Höchstsatz steigt auf 781,- Euro. Kindergeldbeträge werden hierauf jeweils zur Hälfte angerechnet. Jährlich legt das OLG Düsseldorf diese neuen Zahlen fest. Die Sätze steigen in allen Altersstufen des jeweils unterhaltsberechtigten Kindes. Interessenverbände sind mit dieser Steigerung indes unzufrieden. Diese Steigerung gehe an der realen Lohn- und Preisentwicklung vorbei. Auch der Selbstbehalt müsse zumindest um 13% steigen. Aktuell war das OLG Sachsen der Veröffentlichung des OLG Düsseldorf zuvorgekommen. Die Werte, die das OLG Sachsen auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, stimmen jedoch. Gesetzeskraft hat die Düsseldorfer Tabelle jedoch nicht, da sie nur auf Gesprächen des Justizministeriums und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beruht. Sie dient jedoch allen Gerichten als orientierende Richtschnur.

www.justiz.sachsen.de/olg

Muss Mama schon wieder arbeiten gehen ?

7. September 2009

Geschiedene Mütter müssen ab dem dritten Jahr des Kindes wieder arbeiten gehen. Mehr und mehr Gerichte entscheiden jetzt jedoch, dass Frauen doch länger Anspruch auf Unterhalt haben können. Sie müssen vor Gericht gut begründen, dass eine Fremdbetreuung dem Wohl des Kindes abträglich sein würde. Gegebenenfalls muss dies mit einem ärztlichen Attest belegt werden.

Selbstbehalt gegenüber Betreuungsunterhalt

30. Juni 2009

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt auch gegenüber dem Ehegattenunterhalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt muss den Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder übersteigen und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt liegen.

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