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Sturz eines Busfahrers im Fußballstadion stellt keinen Arbeitsunfall dar

24. November 2011

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Das Bayerische Landessozialgericht entschied mit Urteil vom 25.10.2011, dass ein Busfahrer, der innerhalb seiner unbezahlten 90-minütigen Pause ein Fußballspiel besucht und sich dabei verletzt, keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hat und lehnte eine Entschädigung, mangels Arbeitsunfalls, ab.

Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger, als abhängig beschäftigter Busfahrer, eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München gegen den 1.FC Nürnberg zur Allianz Arena nach München. Durch eine nicht abgeholte Eintrittskarte konnte er das Spiel in seiner Pause im Stadion mitverfolgen. Als er das Stadion verlassen wollte, stürzte er auf der Treppe und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu.

Der Busfahrer wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Der Unfallversicherungsträger lehnte dieses jedoch ab, da er die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht als erfüllt sah. Zu Recht, wie das Sozialgericht entschied.

Auch das Bayerische Landessozialgericht lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass auch bei Busfahrern zwischen Tätigkeiten, die in einem beruflichen Zusammenhang stehen und Tätigkeiten die der privaten Sphäre zuzurechnen sind unterschieden werden müsse. Da der Kläger sich während seiner Pause aus eigenen Belieben das Fußballspiel angesehen hat, sei es dem Bereich der Freizeitgestaltung und somit dem nicht versicherten, privaten Bereich zuzurechnen. Zudem hat sich der Unfall nicht im näheren versicherten Umkreis des Busses ereignet, sondern außerhalb, im Bereich des Stadions. Somit liegt kein Arbeitsunfall vor.

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