7. August 2011
Ein Fahrzeugschaden muss innerhalb weniger Wochen durch den gegnerischen KH-Versicherer reguliert werden. Verschiedene Oberlandesgerichte haben hierzu entschieden, dass nach Ablauf von vier bis sechs Wochen Anlass zur Klage besteht, wenn die Schadenregulierung bis dahin nicht erfolgt ist (OLG München NZV 2011, 308; OLG Dresden, NZV 2009, 604; OLG Koblenz, Beschluss v. 20.04.2011 - 12 W 195/11). Insbesondere das OLG München stellt dabei klar, dass es auf eine vorherige Akteneinsicht des Versicherers nicht ankomme und die Frist erst mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsscheibens in Lauf gesetzt wird.
Im Zweifel sollte der Versicherer nach Ablauf einer zuvor gesetzten Regulierungsfrist bei gleichzeitiger Mahnung auf diese Rechtsprechung hingewiesen werden, um die Sache zu beschleunigen und kostentechnisch auf der sicheren Seite zu sein.
26. Januar 2010
Das Landgericht Coburg entschied jetzt, dass Versicherungen auch gegen den Willen ihres Versicherten einen Schaden regulieren dürfen. Der Versicherte war mit seinem PKW auf ein plötzlich bremsendes Taxi aufgefahren. Er fühlte sich nicht schuldig am Unfallhergang und wollte auch die Rückstufung im Versicherungstarif vermeiden. Zwischen Versicherer und Kunden gibt es oft unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Beurteilung eines Unfalles. In vielen Fällen wollen die Versicherten die Mitverantwortung oder Schuld aus Stolz nicht übernehmen und weigern sich, dies einzugestehen. Um dem Geschädigten jedoch schnell zu seinem Recht zu verhelfen, regulieren Versicherungen auch gegen den Willen ihres Kunden. Zu Recht. Dies bestätigte im vorliegenden Fall das OLG Coburg.
AZ. 32 S 15/09
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