Tag: umgang

Darf ein Kind bei der Gestaltung des Umgangs mit entscheiden?

1. März 2011

Das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, richtet sich während der Trennung und nach der Scheidung nach dem Kindeswohl. Da Kinder ab dem 12. Lebensjahr die Bedeutung eines Umgangsrechts einschätzen können, sind auch deren eigene Wünsche und Vorstellungen für die Häufigkeit, Dauer und Ausgestaltung des Umgangsrechts von Bedeutung. Sie sind daher vom Gericht anzuhören. Ergibt sich aus dieser Befragung und aus der kinderpsychologischen Begutachtung der berechtigte Wunsch des Kindes, keinen weiteren Umgang mit einem Elternteil zu haben, dann muss der betreffende Elternteil dies akzeptieren. So hat es das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Gerichtsentscheidungen

8. Oktober 2010

porto, sendung, brief,

Für ein Verfahren, welches lediglich die Frage der weiteren Aus-gestaltung des bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nicht betreuenden Elternteil betrifft, ist regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich. Nach der Regelung des § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus der Tatsache, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist (OLG Celle, Beschluss v. 15.02.2010, 10 WF 59/10).

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