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Mehr Elterngeld durch geleistete Überstunden oder Umsatzbeteiligung

28. August 2009

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass zur Berechnung der Basis für die Berechnung des Elterngeldes zum Beispiel auch regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligungen hinzu zu rechnen sind. (Az. L 12 EG7/08) Auch Überstunden gehören nach den Richtlinien des Bundesfinanzministeriums zum regelmäßigen Arbeitslohn. Nicht hingegen jedoch Weihnachtsgeld oder einmalige Abfindungen.

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