10. Dezember 2009
Auch wer nach einer Trunkenheitsfahrt von der Polizei gestoppt wird und sodann mittels eines Blutalkoholgutachtens überführt werden soll kann hoffen:
Zumeist wird die Blutentnahme von den Polizeibeamten vor Ort selbst angeordnet, ohne dass diese die hierfür eigentlich grundsätzlich erforderliche Zustimmung eines Richters einholen. Dieser Verstoß gegen den sogenannten "Richtervorbehalt" führt nunmehr nach neuer obergerichtlicher Rechtsprechung dazu, dass das ohne Rechtsgrundlage erstellte Gutachten nicht gegen den Fahrer verwertet werden darf. So sieht es zum Beispiel das OLG Dresden in seinem Urteil vom 11.05.2009 (Aktenzeichen 1 Ss 90/09)
Liegen also keine anderen Beweismittel als dieses Gutachten vor, so ist der Fahrer freizusprechen. Dieses sogenannte "Beweisverwertungsverbot" gilt übrigens genauso in einem eventuellen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Führerscheinstelle !
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