Tag: trittschalldaemmung

Mieterrecht kann nicht verjähren.

1. September 2010

lärm, lärmschutz

Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass ein Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit nicht verjähren kann. Ein Mieter hatte im Jahr 2002 schon eine nicht vorhandene Trittschalldämmung gerügt und sich über den Lärm des Untermieters aufgeregt. Er forderte eine bessere Trittschalldämmung vom Vermieter. Dann geriet die Sache in Vergessenheit. Erst vier Jahre danach drängte er erneut auf Mängelbeseitigung und verlangte eine neue Trittschalldämmung. Der Vermieter berief sich seinerseits auf die Verjährungsfrist von drei Jahren und unterlag jetzt beim Bundesgerichtshof.

Az. VIII ZR 104/09

Mietmängel können auch noch nach Jahren gerügt werden.

2. Juni 2010

lärm, lautsprecher

Auch noch nach vielen Jahren kann ein Mieter die Beseitigung von Mietmängeln verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Damit wurde die Einrede der Verjährung des Vermieters abgelehnt. Geklagt hatte eine Mieterin, über deren Wohnung eine Dachwohnung im Jahre 1990 errichtet wurde. Sie beklagte erst jetzt , dass seinerzeit keine ausreichende Trittschalldämmung installiert worden sei und stieß beim Vermieter auf taube Ohren. Eine Beweissicherungsverfahren wurde angestrengt und eine unzureichende Trittschalldämmung festgestellt. Erst vor dem Bundesgerichtshof setzte sie sich schließlich durch. Ratsam ist es jedoch, Mängel gegenüber dem Vermieter sofort anzuzeigen und gegebenenfalls die Miete zu mindern. Für „mitgemietete“ Mängel, das heißt, Mängel, die von Anfang an bekannt waren, kann der Mieter nachträglich jedoch keine Mietminderung geltend machen. Auch für selbst verursachte Mietmängel haben Mieter keinen Anspruch auf Erstattung von Mietzahlungen. Dies gilt insbesondere für Schimmelbildung infolge mangelhafter Lüftung.

BGH Az. VIII ZR 104/09

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