1. November 2010
Wenn Grundstückseigentümer Gebäudeteile, die an der Grenze zum Nachbarn stehen, „umnutzen“, das heißt, sie nach dem Umbau als Wohnfläche nutzen wollen, so ist dies nicht zulässig. Ein Grundstückseigentümer hatte eine Garage zu einer Küche umgebaut. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass das Privileg der Grenzbebauung nur beim Bau von Garagen und Abstellräumen gilt, die auch entsprechend genutzt werden müssen. Az. 8 A 10925/09.OVG
Ob die Nutzung eines Flachdaches einer Garage als Terrasse zulässig ist, bleibt hingegen umstritten. So hat das Oberverwaltungsgericht eine Terrasse auf einer Garage für zulässig erklärt, da sie keine eigenständige Überdachung aufwies und die Sonnenverhältnisse zum Nachbarn nicht beeinträchtigt waren. Az. 1A 10952/00.OVG
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im