17. Januar 2012
Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit Urteil vom 12.01.2012, dass die kommunale Eigengesellschaft als Bauherrin die Kosten für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen im Rahmen des Bauprojekts „Nord-Süd-Stadtbahnlinie“ in Köln tragen muss. Anders zu entscheiden wäre der Fall, wenn die Stadt selbst Bauherrin sei. Dann müsste das Telekommunikationsunternehmen nach dem Telekommunikationsgesetz zahlen.
In der vorliegenden Uneinigkeit der Kostenübernahme, übertrug die Stadt Köln unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen die Bauherreneigenschaft für das U-Bahn-Projekt auf eine ihrer kommunalen Eigengesellschaften. Die Parteien konnten sich vor der Baumaßnahme mit einem bundesweit agierenden Telekommunikationsunternehmen nicht einigen, wer die Kosten der notwendigen Verlegung von bereits vorhandenen Telekommunikationseinrichtungen zu tragen hat. So einigten sich beide mittels eines Vertrages, dass die Bauherrin die Ausgaben für die Verlegung durch das Telekommunikationsunternehmen vorläufig übernimmt und das Gericht über die endgültige Kostentragung entscheiden soll.
Das Gericht entschied, dass die kommunale Eigengesellschaft als Bauherrin die Kosten zu tragen hat und nicht durch das Telekommunikationsgesetz begünstigt werden darf. Das Gesetz privilegiere in erster Linie die Stadt selbst, so dass nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes die durch eine notwendige Verlegung von Leitungen entstehenden Kosten vom Telekommunikationsunternehmen zu tragen seien, wenn die Stadt selbst Bauherrin ist.
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