20. Januar 2012
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 17.01.2012, dass die Kündigung eines Mitarbeiters, der in einem Abfallwirtschaftsunternehmen tätig war, wegen des Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 Euro rechtsunwirksam ist. Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanz, die die Kündigung ebenfalls wegen mangelndem Tatsachenbestand für rechtsunwirksam hielt. Die vorgetragenen Tatsachen stellen keine ausreichende Rechtfertigung einer Tatkündigung dar. Auch eine Verdachtskündigung kann ausgeschlossen werden, da kein dringender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer vorliegt.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Kläger, der seit dem 01.09.1997 als Verwieger an einer Müllrampe im Unternehmen der Beklagten tätig war. Die Beklagte warf ihm vor, einmalig einen Betrag in Höhe von 14,99 Euro, den er von einem Privatkunden vereinnahmt hat, nicht ordnungsgemäß verbucht zu haben, um diesen selber zu behalten. Aus diesem Grund stellte er aus ihrer Sicht, auch keine Quittung aus. Der Kläger wies diesen Vorwurf zurück.
Das Arbeitsgericht Solingen folgte der Argumentation der Beklagten nicht und erklärte die Kündigung wegen umstrittener Unterschlagung für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses.
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