16. Dezember 2011
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 22.09.2011, dass Semestergebühren, die bei Aufnahme und Fortsetzung des Studiums erforderlich sind, keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlich in voller Höhe abziehbare, ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind, auch wenn darin privat nutzbare Vorteile für Studenten, wie zum Beispiel ein Semesterticket, enthalten sind.
In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger Kindergeld für seinen Sohn, der an einer Universität studierte. Die zuständige Familienkasse lehnte dieses jedoch ab, da die die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Nach der Auffassung der Familienkasse können die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug berücksichtigt werden. Der Vater erhob erfolgreich Klage vor dem Finanzgericht.
Das Finanzgericht war der Auffassung, dass Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren seien und damit auch abzugsfähig sind, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag lägen und der Vater Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts und lehnte die Entscheidung der Verwaltung ab, da Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und die darin enthaltenen Einzelpositionen, die einen privaten Vorteil für den Studenten erbringen könnten, nur dann abgezogen werden müssten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweise. Da die Semestergebühren zwingend entrichtet werden müssen, wenn ein Studierender sein Studium aufnehmen oder fortsetzen möchte, sind die Gebühren insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu qualifizieren. Dieses wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile erlangt, da diseer nicht frei über den Erwerb, solcher mit der Semestergebühr entgoltenen Leistungen, entscheiden könnte.
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