9. Dezember 2011
Das Bundesverwaltungsgericht Gießen entschied mit Urteil vom 12.10.2011, dass ein Student, der keine BAföG-Leistungen bezieht, sondern seinen Lebensunterhalt durch einen Studienkredit finanziert, grundsätzlich nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden kann.
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann dann gewährt werden, wenn persönliche Gründe vorliegen. Persönliche Gründe liegen vor, wenn eine Person bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), aber auch Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz („BAföG“) bezieht. Ein Bezieher solcher Leistungen kann auf Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt eine Befreiung von den Gebühren fordern. Liegen die Voraussetzungen für die Befreiung vor, und sind diese durch Vorlage entsprechender Bestätigungen des Trägers beglaubigt, kann die Rundfunkanstalt die Befreiung genehmigen.
In dem vorliegenden Sachverhalt klagte eine Studentin, gegen die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), da diese Ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr, für den von ihr genutzten internetfähigen PC, ablehnten. Sie begründete Ihre Klage damit, dass sie selbst kein Einkommen beziehe, ihr keine Sozialleistungen zustünden und sie ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten muss. Eine Zahlung der Rundfunkgebühren in ihrem Fall, stellt für sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Sozialleistungen dar.
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel wies die Klage im Berufungsverfahren ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht Gießen blieb erfolglos. Die Studentin zählt nicht in den Kreis der begünstigten Sozialleistungsbezieher und kann eine Befreiung nicht nach den Regelvoraussetzungen oder als Härtefall geltend machen. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht eine Befreiung nicht allein dann vor, wenn einer Person nur ein geringes Einkommen zur Verfügung steht. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte Sozialleistung bezogen werden muss. Dadurch, dass die Rundfunkanstalt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Rundfunkteilnehmers nicht weiter prüfen muss, soll diese entlastet werden. Auch liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine besondere Härte vor, da weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip vorliegt.
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