8. März 2012
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 28.02.2012, dass ein Grundstückseigentümer, der in den Urlaub fährt, einem Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertrauen kann und seinen Urlaub bei Schnee und Eis nicht unterbrechen muss, um seinen Nachbarn zu kontrollieren, wenn dieser in den letzten Jahren zuverlässig geräumt und gestreut hat. Dieses führte dazu, dass das Gericht die Klage einer Unfallverletzten abgewiesen hat, die bei Glätte auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten auf Grund von Glätte gestürzt war.
Die Klägerin stürzte vor dem Grundstück des Beklagten auf Grund von Eisglätte und zog sich Verletzungen am rechten Ellenbogengelenk zu, die eine andauernde schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Arms mit sich zogen. Sie forderte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und Schadensersatz von mehr als 6.700 Euro vom Beklagten. Da dieser sich zu der Zeit im Urlaub befand, übertrug er seine Räum- und Streupflicht, wie schon seit 15 Jahren, auf seinen Nachbarn.
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Grundstückseigentümer nicht hafte, da der Nachbar faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen hat, sodass Schutzvorkehrungen durch den Grundstückseigentümer nicht notwendig waren. Dieser konnte auf das Tätigwerden des Nachbarn vertrauen. Die Klägerin kann nun Ansprüche gegen den beauftragten Nachbarn geltend machen, da dieser für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen verantwortlich war. Der Grundstückseigentümer, der primär für die Räumung des Bürgersteigs verantwortlich ist, kam seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und fortlaufenden Überwachung des Beauftragten nach. Die fortlaufende Überwachung meint regelmäßige Kontrollen, soweit keine gesteigerte Überwachungspflicht auf Grund schwerwiegender Risiken besteht. Da der Nachbar in diesem Fall seit 15 Jahren den Bürgersteig vor dem Haus des Beklagten während dessen Abwesenheit geräumt und gestreut hat, ohne dass es zu Unfällen oder zu Beanstandungen gekommen war, ergab sich keinerlei Hinweis auf Nachlässigkeiten des Nachbars, dass dieser die Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß ausführt, sodass der Beklagte auf dessen Tätigwerden vertrauen durfte. Zusätzlich kam dem Kläger zugute, dass dessen Mutter die Post regelmäßig lehrte und dabei die Verhältnisse auf dem Bürgersteig kontrollierte.
12. Januar 2010
Sie müssen nur dann ihren Gehweg von Schnee und Eis regelmäßig befreien, wenn ihre Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt. Dies entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Hauseigentümer müssen jedoch geeignete Maßnahmen ergreifen, um Lawinen, die sich vom Dach lösen können, abzufangen. Hat ein Hauseigentümer Schneefanggitter montiert und ein Fußgänger oder Autofahrer kommt trotzdem zu Schaden, so hat er vor Gericht wenig Chancen. Das Amtsgericht München entschied in einem Fall, in dem ein Eiszapfen ein Autodach beschädigt hatte, zugunsten des Hauseigentümers.
AZ 132 C 11208/08.
Die Räum- und Streupflicht der Gemeinden auf öffentlichen Straßen endet nach Ansicht des Landgerichtes Coburg jeweils um 21:00 Uhr. Ein Autofahrer hatte um 21:30 Uhr wegen einer nicht gestreuten Straße, in die er abbog, einen Unfall erlitten und die Gemeinde verklagt. Er scheiterte. Die Autofahrer könnten in winterlichen Extremsituationen keine Rund-um-die-Uhr Räumung verlangen. Auch in Skigebieten müssen Autofahrer und Fußgänger mit glatten Straßen und Parkplätzen rechnen.
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